384  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Beglaubigung  verlangt  aber  keine  besondere  Form  und
kann  schon  darin  gefunden  werden,  daß  die  Ladung  selbst
auf  sie  Bezug  nimmt,  indem  sie  von  dem  „anberaumten“
Termine  spricht.  Urtheil  vom  22.  Mai  1890  1  15/90.

Eine  weitere  Beschwerde  zum  Obersten  Landesgerichte,
  bei  welcher  die  in  §  532  Abs.  2  d.  CPO.  enthaltenen
  Ausnahmen  nicht  zutreffen,  und  welche  von  dem
weder  bei  der  Vorinstanz  noch  beim  Obersten  Landesgerichte
  zugelassenen  Anwalt  I.  Instanz  eingelegt  ist,  muß
nach  §  537  d.  CPO.  als  unzulässig  verworfen  werden,
weil  §  8  Abs.  1  des  Einf.-Ges.  z.  CPO.,  durch  welche
Bestimmung  den  Parteien  die  Kosten  doppelter  Anwaltsbestellung
  —  bei  dem  höchsten  Landesgerichte  und  dem
Reichsgerichte  —  erspart  werden  sollten,  angesichts  der  besonderen
  Bestimmung  des  §  532  d.  CPO.  auf  das  Rechtsmittel
  der  Beschwerde  keine  Anwendung  findet.  Beschluß
vom  26.  März  1890  II  14/90.

Ein  neuer,  selbständiger  Beschwerdegrund
—  8§531  d.  CPO.  —  ist  gegeben,  wenn  ein  Arrestgesuch
in  I.  Instanz  lediglich  wegen  Mangels  eines  glaubhaft
gemachten  Arrestgrundes,  in  II.  Justanz  hingegen  deshalb
  abgewiesen  wurde,  weil  dem  Gesuchsteller  der  durch
Arrest  zu  sichernde  Anspruch  nicht  zustehe.  Beschluß
vom  20.  April  1890  II  20/90.

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