386  Anwendung  d.  88  701  u.  540  b.  CPO.  auf  88  664,  665  u.  669.

sprechende  Erledigung  er  nöthigen  Falls  auch  auf  dem
in  §  540  Abs.  4  CPO.  bezeichneten  Wege  betreiben
könnte;  ja  nach  den  Motiven  zu  §  701  CPO.  (§  650
E.  Hahn,  Materialien  S.  445)  stünde  die  „Rechtskraft"“
der  früheren  Entscheidung  des  Gerichtsschreibers  einer
Erneuerung  des  Gesuches  überhaupt  nicht  im  Wege,  so
daß  der  Gläubiger  allerdings  die  von  dem  mitgetheilten
Beschlusse  in  Abrede  gestellte  Möglichkeit  hätte,  dasselbe
Gesuch  noch  einmal  anzubringen.

Allein  selbst  dann,  wenn  die  bezügliche  Bemerkung
der  Motive  maßgebend  wäre,  führt  die  herrschende  Ansicht,
  daß  in  den  Fällen  der  §§  664,  665  und  669  CPO.
gemäß  §8  701  und  540  Abs.  4  Rektifikation  der  Entscheidung
  des  Gerichtsschreibers  beim  Prozeßgerichte  bezw.
beim  Beschwerdegerichte  nur  binnen  einer  Nothfrist  von
zwei  Wochen  nachgesucht  werden  könne,  zu  ganz  bedenklichen
  Konsequenzen.  Soferne  man  nänlich  nicht  auch
gegen  die  Abweisung  des  erneuerten  Gesuches  die  sofortige
  Beschwerde  für  statthaft  erachten  wollte,  hinge
der  Erfolg  eines  neuerlichen  Gesuches  lediglich  von  der
Einsicht  des  Gerichtsschreibers  ab,  dessen  wiederholt  abschlägiger
  Bescheid  daher  zur  Folge  hätte,  daß  dem
Gläubiger  eine  ihm  gebührende,  vollstreckbare  Ausfertigung
endgültig  versagt  werden  könnte  und  dem  Schuldner  der
unberechtigte  Vortheil  erwüchse,  dauernd  von  der  Vollstreckung
  eines  rechtskräftig  gegen  ihn  ergangenen  Urtheils
verschont  zu  bleiben.

Die  Vorschrift  der  §§  666  Abs.  1  und  669  Abs.  1
CPO.,  wonach  die  Genehmigung  der  betreffenden
Gesuche  von  der  Anordnung  des  Vorsitzenden  abhängt,
bezielt  nur  den  Schutz  des  Schuldners  nicht  den  des
Gläubigers  und  vermag  die  Unzukömmlichkeit  der  erwähnten
  Konsequenz  in  nichts  zu  mildern.  Bei  der
Abweisung  des  vom  Glänbiger  gestellten  Gesuches  ist