Anwendung  d.  88  701  u.  540  d.  CPO.  auf  88  664,  665  u.  669.  387

der  Gerichtsschreiber  nicht  von  einer  Anordnung  des
Vorsitzenden  abhängig.

Die  bedenklich  schweren  Folgen,  welche  sich  unter
solchen  Umständen  an  einen  Mißgriff  des  Gerichtsschreibers
  knüpfen  könnten,  waren  für  Wilmowski  und
Levy  der  Grund,  in  Ansehung  eines  analogen  Falles
die  frühere  Ansicht  aufzugeben  und  in  der  4.  Auflage
ihres  Kommentars  S.  818  unter  Bezugnahme  auf  einen
die  Frage  als  zweifelhaft  behandelnden  Beschluß  des
Reichsgerichts  vom  7.  Juli  1883  die  Behauptung  aufzustellen,
  daß  gegen  die  Weigerung  des  Gerichtsschreibers,
ein  Zeugniß  der  Rechtskraft  auszustellen,  nach  §§  539
und  530  CPO.  vorzugehen  sei,  sofortige  Beschwerde  aber
nach  §  701  und  540  Abs.  4  CPO.  nicht  in  Frage  komme.

Dieser  Ansicht  ist  denn  auch  das  Reichsgericht  in
einem  Beschlusse  vom  5.  Februar  1890  (s.  Band  25
S.  387  ff.)  mit  der  Begründung  beigetreten,  daß  §  701
CPD.  die  sofortige  Beschwerde  nur  gegen  Entscheidungen,
welche  im  Vollstreckungsverfahren  ergehen,  vorschreibe,
  bei  Ertheilung  des  Rechtskraftzeugnisses  aber
es  sich  erst  um  die  Vorbereitung  der  Vollstreckung
handle.

Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  diese  Motivirung
auch  auf  die  Fälle  der  §5  664,  665  und  669  CPO.  zutrifft
  und  daß  daher  auch  in  diesen  Fällen  die  von  der
herrschenden  Ansicht  gebilligte  Anwendung  der  88  1
und  540  Abs.  4  CPO.  nicht  am  Platze  ist.  Daß  §  701
CPO.  nicht  um  deßwillen  auf  diese  Fälle  sich  beziehe
weil  er  nach  denselben  im  I.  Abschnitt  des  achten  Buches
seinen  Platz  gefunden  hat,  ist  wohl  nicht  zu  bezweifeln;
er  bezieht  sich  seinem  klaren  Wortlaute  nach  auf  Entscheidungen,
  welche  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  ergehen,
in  diesem  Abschnitte  aber  sind  theils  Bestimmungen  enthalten,
  welche  die  Voraussetzungen  und  die  Vorrl'

