388  Anwendung  d.  88  701  u.  540  b.  CPO.  auf  88  664,  665  u.  669.

bereitung  des  Zwangsvollstreckungsverfahrens  betreffen,
theils  solche,  welche  das  letztere  selbst  behandeln.  Zu  den
ersteren  aber  und  nicht  zu  den  letzteren  zählen  die  88  664,
665  und  669  CPO.  nicht  minder,  wie  die  8§  646,  662,
704  Abs.  1  und  705  Abs.  1  und  2  CPO.

Das  Zwangsvollstreckungsverfahren  ist  der  Inbegriff
der  prozessualen  Akte,  in  welchen  sich  die  Vollstreckung
vollzieht;  in  diesem  Sinne  ist  der  Ausdruck  auch  im
5  680  CPO.  gebraucht,  und  gleichbedentend  ist  das  im
§  757  Abs.  3  CPO.  erwähnte  „die  Zwangsvollstreckung
betreffende  Verfahren",  dessen  Regelung  der  Landesgesetzgebung
  überlassen  blieb").  Die  88  664,  665  und  669
hingegen  handeln  von  der  vollstreckbaren  Ausfertigung
des  Urtheils  als  einer  formalen  Voraussetzung  der  Vollstreckung.
  Letztere  ist  die  Geltendmachung  des  Vollstreckungstitels,
  dessen  Zustellung  an  den  Schuldner  nach
§§  671  Abs.  2  und  672  Abs.  2  (vergl.  Hahn,  Materialien
  S.  439)  vor  oder  spätestens  bei  dem  Beginne
der  Zwangsvollstreckung  geschehen  muß,  dessen  Erwirkung
  also  nicht  schon  ein  Bestandtheil  des  Vollstreckungsverfahrens
  sein  kann.

Nur  für  das  eigentliche  Voustreckungsverfahren,  nicht
aber  für  die  Vorbereitung  desselben  und  insbesondere
nicht  für  die  Erwirkung  des  Vollstreckungstitels  seitens
des  Gläubigers  treffen  die  Gründe  zu,  welche  den  Gesetzgeber
  bei  Statuirung  der  Vorschrift  des  §  701  CPO.
geleitet  haben  *),  daß  es  sich  nämlich  um  Entscheidungen

*))  Zutreffend  bezeichnet  Art.  7  der  bayer.  Subhastalionsordnung
  den  Beschlagnahmebeschluß  als  Beginn  der  Immobillarvollstreckung.
  Vergl.  auch  821  d.  Einf.-Ges.  z.  CPO.  und  hlezu
Wilmowski  und  Levy  Anm.  2  a.  E.

“)Motive  zu  8  650  d.  E.  Hahn,  Materialien  S.  445.
Ueber  die  sofortige  Beschwerde  sagen  die  Motive  zu  §8  616  d.  E.
Hahn  a.  a.  O.  S.  377:  „Den  Fällen  der  sofortigen  Beschwerde