Anwendung  d.  88  701  u.  640  d.  CPO.  auf  88  664,  665  u.  669.  389

handle,  welche  ihrer  Natur  nach  rnicht  noch  längere
Zeit  in  Frage  gestellt  werden  dürfen.  An  der  Beschleunigung
  der  Entscheidung  aber,  ob  der  Gläubiger
den  ihm  die  Vollstreckung  ermöglichenden  Titel  erhalten
soll  oder  nicht,  ist  weder  der  Schuldner  noch  ein  Dritter
interessirt.  Hätte  der  Gesetzgeber  Grund  gehabt,  dem
Gläubiger  wegen  Verweigerung  dieses  Titels  nur  die
sofortige,  eine  rasche  Sacherledigung  sichernde  Beschwerde
einzuräumen,  so  hätte  er  noch  viel  mehr  Grund  gehabt,
dem  Schuldner  für  Anfechtung  der  Ertheilung  der
Vollstreckungsklausel,  von  welcher  derselbe  zudem  meistens
erst  bei  Beginn  der  Vollstreckung  Kenntniß  erhalten  wird,
eine  Nothfrist  vorzusetzen;  in  8  668  CPO.  aber  ist  dem
Schuldner  solche  Anfechtung  ohne  Fristbestimmung  gestattet.
  ,
Hienach  muß  im  Gegensatz  zu  der  herrschenden
Meinung  angenommen  werden,  daß  die  Beschwerde  des
Gläubigers  gegen  die  von  ihm  provozirte,  aber  den  Bescheid
  des  Gerichtsschreibers  billigende  Entscheidung  des
Prozeßgerichtes  in  den  Fällen  der  88  664,  665  und  669
CPO.  ebensowenig  wie  im  Falle  des  §  646  unter
8  701  a.  a.  O.  fällt,  keine  sofortige  ist  und  daher  auch
nicht  von  der  Einhaltung  der  Nothfrist  des  §  540  Abs.  4
a.  a.  O.  abhängt.  Keiner  weiteren  Darlegung  bedarf
es  7),  daß  letztere  Gesetzesbestimmung  blos  dann  zutrifft,
wenn  die  Beschwerde  gegen  die  prozeßgerichtliche  Entscheidung
  nach  besonderer  Gesetzesvorschrift  den  Charakter

ist  gemeinsam,  daß  dle  anzugreifenden  Entscheldungen  auf  Rechte
des  Gegners  oder  eines  Driiten  elnwirken,  dlese  Entscheidungen
erscheinen  daher  einer  Rechtskraft  fählg  und  ist  deren  baldiger
Einirin  für  den  ungestörten  Fortgang  des  Versahrens  und  für
das  entgegenstehende  Interesse  der  Betheiligten  wünschenswerth.“

*)  Vergl.  den  oben  allegirten  Beschluß  des  Reichsgerichts.
Sammlung  Band  25  S.  390.