390  Anwendung  b.  8§  701  u.  b40  b.  CPO.  auf  88  664,  665  u.  669.

einer  sofortigen  Beschwerde  hat;  es  geht  dies  schon  aus
den  auch  für  den  Absatz  4  maßgebenden  Eingangsworten
des  §540  CPO.  klar  hervor.

Angenommen  aber  auch,  die  Meinung,  daß  in  den
mehrerwähnten  Fällen  die  Beschwerde  gegen  die  prozeßgerichtliche
  Entscheidung  unter  §  701  CPO.  falle,  stünde
nicht  mit  dem  Wortlaute  letzterer  Gesetzesbestimmung  im
Widerspruche,  so  wäre  es  m.  E.  noch  immer  nicht  richtig,
daß  der  Gläubiger  nach  Ablauf  der  zweiwöchigen  Nothfrist
  gegen  den  Bescheid  des  Gerichtsschreibers  sich  auch
nicht  mehr  an  das  Prozeßgericht  wenden  und  daß
auch  dieses  den  „rechtskräftig“  gewordenen  Ausspruch
seines  Organes  nicht  mehr  rektifiziren  könnte.

Die  Angehung  des  Prozeßgerichtes  (88§  539  Abs.  1
CPO.)  ist  keine  mit  Devolutiveffekt  ausgestattete  Beschwerde,
  sondern  ein  Gesuch,  welches  die  Rektifizirung
einer  Handlung  des  Gerichtsschreibers  des  Prozeßgerichtes
durch  eben  dieses  Gericht  herbeiführen  soll'),  und  es  ist
diese  Angehung  auch  in  Abs.  4  §  540  a.  a.  O.  als  Gesuch
  bezeichnet.  Steht  aber  keine  Beschwerde  in  Frage,
so  kann  auch  von  einer  sofortigen  Beschwerde  und
einer  für  diese  maßgebenden  Nothfrist  keine  Rede
sein.  Lediglich  die  Beschwerde  gegen  die  Entscheidung
des  Prozeßgerichts  kann  eine  sofortige  sein  und  bietet,
wenn  sie  dies  ist,  Raum  für  die  Anwendung  des  §  540
Abs.  4  CPO.““).  Aus  Gründen  der  Zweckmäßigkeit  hat

*)  Die  Motive  zu  8  539  CPO.  (8  516  d.  E.,  Hahn,  Materialien
  S.  377)  heben  hervor,  daß  der  Grundsaß  vorheriger
Angehung  des  Prozeßgerichtes  auch  auf  die  Entscheidungen  des
Gerichisschreibers,  des  Orgaus  des  Gerlchtes,  für  anwendbar  erklärt
  wurden  und  daß  diese  Rektisikation  jener  Entscheidungen
von  kurzer  Hand  herbeigeführt  werden  könne.

*#)  Nach  den  Motiven  zu  J5  540  CPO.  (§  516  d.  E.  Hahn
Maleriallen  S.  378)  hat  dlese  Bestimmung  eine  deklarative