Anwendung  d.  88  701  u.  540  d.  CPO.  auf  88  664,  665  u.  669.  391

nun  allerdings  der  Gesetzgeber  in  §  540  Abs.  4  a.  a.  O.  Gesuch
  an  das  Prozeßgericht  und  (sofortige)  Beschwerde
zum  Obergerichte  miteinander  verschmolzen  und  bestimmt,
daß  das  Gesuch  formell  wie  eine  an  das  Obergericht
eingelegte  Beschwerde  behandelt,  materiell  aber  zunächst
als  Gesuch  an  das  Prozeßgericht,  die  Handlung  seines
Gerichtsschreibers  zu  rektifiziren,  wirken  soll.“)  In  Folge
dieser  Kombinirung  ist  bestimmt,  daß  die  Nothfrist  nicht
erst  mit  der  Zustellung  einer  Entscheidung  des  Prozeßgerichtes,
  sondern  schon  mit  Zustellung  der  Entscheidung
des  Gerichtsschreibers  zu  laufen  beginnt  und  daß  erstere
Entscheidung,  wenn  sie  nicht  im  Sinne  des  Beschwerdeführers
  ausfällt,  überhaupt  nicht  in  einem  formellen
Beschlusse  zu  Tag  zu  treten  braucht.  Im  entgegengesetzten
  Falle  aber  tritt  die  latente  Bedeutung
  der  Beschwerde  als  Gesuch  an  das
Prozeßgericht  in  den  Vordergrund  und  unterbleibt
  nach  Rektifizirung  der  Handlung  des
Gerichtsschreibers  durch  das  Prozeßgericht  die
Vorlage  der  (gegenstandslos  gewordenen)  Beschwerde
  an  das  Beschwerdegericht.  Durch  diese
eigenthümliche  Kombinirung  zweier  grundverschiedener
Rechtsbehelfe  wollte  aber  der  Gesetzgeber  keineswegs  das
an  das  Prozeßgericht  zu  richtende  Gesuch  als  solches
und  unter  allen  Umständen  durch  Statuirung  der  Nothfrist
  erschweren  und  eine  „von  kurzer  Hand“  erreichbare

Bedeutung  für  die  Berechnung  der  Nothfrist  bei  derartigen
sofortigen  Beschwerden.  Daß  die  Motive  hiebei  von  einer  sosortigen
  Beschwerde  gegen  Entscheldungen  des  Gerichtsschreibers
sprechen,  hat  seinen  Grund  in  der  kombluirten  Natur  des  Rechtsmittels
  in  solchen  Fällen.

*)  Der  „Weg  der  Beschwerde“  würde  allerdings  zu  einem
Umwege,  wenn  der  Gläubiger  nach  5  540  Abs.  2  sich  direkt  an
das  Beschwerdegericht  wenden  sollte.