392  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Rektifikation  der  Handlung  des  Gerichtsschreibers  ausschließen,
  sondern  nur  die  Einlegung  der  Beschwerde
reguliren,  welche  im  Grunde  auch  hier  nur  durch  die
vom  Prozeßgerichte  verweigerte  Rektifikation  veranlaßt
wird  und  nach  Gewährung  der  letzteren  in  Wegfall  kommt.
Bei  solcher  Sachlage  wird  füglich  angenommen  werden
können,  daß  auch  ein  nach  Ablauf  der  vorerörterten  Noth--frist
  an  das  Prozeßgericht  gerichtetes  Gesuch  um  Abhilfe,
falls  es  materiell  begründet  ist,  Berücksichtigung  finden
kann  und  muß,  während  eine  gegentheilige  Entscheidung
des  Prozeßgerichtes  freilich  nicht  mehr  anfechtbar  wäre.
Radlkofer.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.

Hypotheliengelsetz.

Eintragungeiner  Beschränkungdes  Grundeigenthümers
  in  baulicher  Benützung  seines
Eigenthums.  Bei  dem  Wegverkaufe  eines  Theiles  des
dem  F.  gehörigen  Grundbesitzes  unterwarfen  sich  die  Käufer
N.  N.  zu  Gunsten  des  Verkäufers  F.  einer  Beschränkung
in  der  baulichen  Benützung  des  Kaufsobjektes  und  beantragten
  bezüglichen  Eintrag  im  Hypothekenbuche.  Dieser
Eintrag  wurde  verweigert  und  die  Beschwerde  des  F.  vom
Landgerichte  abgewiesen.  Die  Gründe  des  die  weitere
Beschwerde  abweisenden  Beschlusses  des  Obersten  Landesgerichts
  besagen:  In  der  Beschwerdeschrift  wird  insonderheit
  eine  Verletzung  des  §  22  Ziff.  5  und  7  des
Hypothekengesetzes  geltend  gemacht  und  das  Gesuch  gestellt,
  es  wolle  unter  Aufhebung  der  vorausgegangenen
Beschlüsse  des  Amtsgerichts  B.  sowie  des  Landgerichts  M.