Oberslrichterliche  Entscheldungen.  393

das  erstgenannte  Gericht  in  seiner  Eigenschaft  als  Hypothekenamt
  angewiesen  werden,  die  fragliche  Vertragsbestimmung
  in  2.  Rubrik  des  Hypothekenbuches  einzuschreiben.


Der  Beschwerdeführer  glaubt  der  Auffassung  der
Vorinstanz,  daß  es  sich  im  fraglichen  Falle  um  eine
Grunddienstbarkeit  handle,  die  Zustimmung  versagen  und
der  Annahme,  daß  die  Bestimmung  in  Ziff.  III  des  Kaufvertrages
  vom  3.  Februar  d.  J.  eine  persönliche
Dienstbarkeit  geschaffen  habe,  deshalb  den  Vorzug  geben
zu  können,  weil  nach  Inhalt  der  Vertragsurkunde  der
Verzicht  auf  Höherbauen  oder  Ueberbauen  der  verkauften
Grundfläche  von  Seiten  des  Erwerbers  nicht  zu  Gunsten
eines  bestimmten  Grundstückes  als  solchen,  sondern
vielmehr  zu  Gunsten  der  Person  des  Eigenthümers  F,
desselben  erklärt  worden  sei.  Indem  nun  hier  über  die
Art  der  Dienstbarkeit  Entscheidung  zu  treffen  ist,  muß
daran  erinnert  werden,  daß  nach  Art.  63  des  Ausführungsges.
  z.  Civilproz.=  u.  Konkursord.  die  weitere  Beschwerde
in  Sachen  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  nur  die  Verletzung
  einer  Rechtsnorm  zum  Gegenstande  haben  kann
und  das  Oberste  Landesgericht  daher  nicht  berufen  ist,
sich  aus  Anlaß  der  Beschwerde  mit  Fragen  thatsächlicher
Natur  zu  befassen.

Zu  den  letzteren  ist  jedoch  die  Auslegung  einer  Vertragsurkunde
  zu  rechnen,  insoweit  es  sich  um  Feststellung
des  Vertragswillens,  d.  h.  der  übereinstimmenden  Absicht
handelt,  welche  die  Betheiligten  bei  ihrer  Vereinbarung
erklärt  haben,  vorausgesetzt,  daß  hiebei  eine  für  die  Auslegung
  maßgebende  Rechtsvorschrift  nicht  verletzt  wurde.

Indem  aber  die  Vorinstanz  in  ihrem  Beschlusse
vom  18.  März  d.  J.  sich  dahin  aussprach,  daß  die  Käufer
durch  die  Bestimmung  in  Ziff.  III  des  erwähnten  Vertrages
  auf  der  von  F.  an  sie  verkauften  Fläche  als
dienendem  Grundstücke  zu  Gunsten  des  dem  F.  im  Be-