894  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

sitze  verbliebenen  Grundstückes  als  des  Herrschenden
eine  Dienstbarkeit  bestellt  haben,  ist  hierin  die  Feststellung
zu  erblicken,  daß  es  der  Wille  der  Betheiligten  war,
dem  F.  nicht  ein  persönliches  Recht  zuzugestehen,
sondern  ihm  bloß  in  seiner  Eigenschaft  als  Besitzer  des
Nachbargrundstückes  ein  solches  Recht  einzuräumen.

Daß  durch  diese  thatsächliche  Feststellung  an  sich  die
rechtlichen  Erfordernisse  einer  Grunddienstbarkeit  erschöpft
werden,  erscheint  als  zweifellos,  und  es  läßt  sich  mit
Grund  auch  nicht  sagen,  daß  die  Vorinstanz  durch  die
Art  der  Auslegung  der  besagten  Urkunde  gegen  eine
rechtliche  Vorschrift  verstoßen  habe.

Hienach  ist  die  aus  Anlaß  der  Beschwerde  zutreffende
Entscheidung  von  der  Frage  abhängig  zu  machen,  wie
es  sich  nach  dem  Hypothekengesetze  mit  dem  Eintrage
von  Grunddienstbarkeiten  in  das  Hypothekenbuch
verhält.  .

In  dieser  Hinsicht  findet  sich  in  dem  Hypothekengesetze
—  822  Ziff.  5  vergl.  mit  dem  Eingange  dieses  Gesetzesparagraphen
  —  die  Bestimmung,  daß  Realdienstbarkeiten
des  Eintrages  in  das  Hypothekenbuch  nicht
bedürfen  und  auch  ohne  solche  Einschreibung  gegen  die
Folgen  geschützt  sind,  welche  sich  nach  den  §5  25  und  26
aus  der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  ergeben.

Das  Gesetz  vom  29.  Mai  1886,  „die  Abänderungen
einiger  Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes  betr.“,  hat
die  bezeichnete  Vorschrift  bei  einer  theilweisen  Abänderung
des  §  22  Nr.  5  aufrecht  erhalten  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  227.

Nach  dem  aus  Gönner's  „Kommentar  2c."  Bd.  1
S.  262  über  die  gedachte  Gesetzesbestimmung  zu  entnehmenden
  Ausschlusse  ist  deren  Zweck  darauf  gerichtet,
den  Umfang  des  Hypothekenbuches  zu  beschränken,  und
besteht  deren  Grund  darin,  daß  Realdienstbarkeiten  oft