Oberstrichterliche  Entscheldungen.  395

uubekannt  sind  und  auf  die  Realsicherheit  selten  einen
Einfluß  äußern.

Aus  diesen  Beweggründen,  sagt  Gönner,  hat  der
Entwurf,  und  dieser  ist  in  der  gedachten  Richtung  Gesetz
geworden,  die  Realservituten  von  dem  Eintrage  in  das
Hypothenbuch  ausgeschlossen.

Hiemit  ist  die  Bedeutung  des  im  Gesetze  gebrauchten
Ausdruckes  bedürfen  des  Eintragens  nicht“  auf  das
Unzweidentigste  erläntert.

Es  sollen  hienach  Grunddienstbarkeiten  in  das
Hypothekenbuch  überhaupt  nicht  eingeschrieben  werden,
und  es  würde  auch  der  von  dem  Hypothekenbuche  bei
der  fraglichen  Vorschrift  verfolgte  Zweck  sich  entweder
gar  nicht  oder  nur  sehr  unvollkommen  erreichen  lassen,
wenn  der  Eintrag  dem  jeweiligen  Ermessen  des  Hypothekenbeamten
  überlassen  wäre  oder  durch  die  Anträge
Betheiligter  herbeigeführt  werden  könnte.

Zudem  hat  ein  zur  Grunddienstbarkeit  Berechtigter
an  deren  Einschreibung  in  das  Hypothekenbuch  kein  irgend
erkennbares  rechtliches  Interesse,  weil  eine  Grunddienstbarkeit,
  sobald  dieselbe  civilrechtlich  begründet  ist,  kraft  des
Gesetzes  durch  die  in  der  Zeit  nach  ihrer  Entstehung
erfolgenden  Einträge  anderweiter  Berechtigungen  in  das
Hypothekenbuch  in  ihrer  Wirksamkeit  nicht  geschmälert
werden  kann.

Dafür,  daß  Grunddienstbarkeiten  in  das  Hypothekenbuch
  nicht  eingetragen  werden,  sprechen  sich  auch  Regelsberger,
  „das  bayer.  Hypothekenrecht“  §  15  S.  58  Nr.  3
und  §  71  S.  352,  sowie  Roth,  „bayerisches  Civilrecht“,
Thl.  II  8  162  Nr.  8  aus.

Beschwerdeführer  macht  nun  zwar  noch  den  Versuch,
den  nachgesuchten  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch  aus
dem  Gesichtspunkte  der  Nr.  7  des  §  22  d.  angef.  Ges.  zu
rechtfertigen.