396  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Da  indessen  diese  Gesetzesstelle  Rechtsgeschäfte  und
Berhältnisse  im  Auge  hat,  welche,  um  vor  den  Folgen
der  Oeffentlichkeit  des  Hypothekenbuches  bewahrt  zu  sein,
in  dasselbe  eingetragen  werden  müssen,  so  ist  zunächst
klar,  daß  die  Grunddienstbarkeit  der  Einwirkung  dieser
Nr.  7  nicht  unterstellt  werden  kann,  weil  für  sie  selbst
das  Gegentheil  gilt.

Die  Einschreibung  aber  dadurch  zu  ermöglichen,  daß
die  in  jeder  Grunddienstbarkeit  für  den  Besitzer  des
dienenden  Grundstücks  enthaltene  Eigenthumsbeschränkung
aus  dem  Rechtsverhältnisse  herausgenommen  und  nur
diese  civilrechtliche  Verfügungsbeschränkung  ohne  eine  Beziehung
  auf  das  herrschende  Grundstück  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  würde,  erschiene  schon  deshalb  als
ein  unzulässiges  Verfahren,  weil  auf  solche  Weise  bei
dem  Hypothekenamte  die  Grunddienstbarkeit  willkürlich
in  ein  persönliches  Dienstbarkeitsverhältniß  umgewandelt
  und  das  letztere  eingetragen  würde,  ohne  daß
es  in  der  Wirklichkeit  besteht.  Beschluß  vom  11.  Juni  1890.
III.  19/90.

Gerichtsl#ostengesetz.

Zurückerstattung  des  geleisteten  Kostenvorschusses;
  88  90,  98  des  Gerichtskostengesetzes.
  Die  Frage,  ob  die  einem  Antragsteller  gesetzlich
auferlegte  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Gebühren  auf
den  Betrag  des  ihm  obliegenden  Vorschusses  oder  auf
den  vor  Beendigung  der  Instanz  fällig  gewordenen  Betrag
  durch  Verurtheilung  des  zum  Armenrechte  zugelassenen
Gegners  mit  der  Wirksamkeit  einer  Zurückzahlung  des
bereits  gezahlten  Kostenbetrages  einschließlich  des  geleisteten
Vorschusses  erlischt,  muß  vereint  werden.

Die  Reichs-Civilprozeßordnung  regelt  das  Verhältniß
der  Parteien  zu  einander,  das  Reichs-Gerichtskostengesetz