Oberstrichterliche  Entscheldungen.  397

aber  deren  Verhältniß  zum  Fiskus;  beide  Gesetze  sind
gleichzeitig  in  Kraft  getreten;  ein  Widerspruch  zwischen
beiden  ist  daher  nicht  anzunehmen.

Das  GKG.,  welches  in  Abschnitt  II  vom  Kostenvorschuß
  und  von  der  Kostenzahlung  handelt,  bestimmt
in  §  81,  daß  ein  Gebührenvorschuß  für  jede  Instanz
von  dem  Antragsteller  zu  zahlen  ist,  und  nach  §  90  bleibt
die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  vorzuschießenden  Beträge
  (88  81  bis  85)  bestehen,  wenn  auch  die  Kosten  des
Verfahrens  einem  Anderen  auferlegt  oder  von  einem
Anderen  übernommen  sind;  sie  ist  also  keine  subsidiäre.

Nach  §  86  ist  Schuldner  der  entstandenen  Gebühren
und  Auslagen  der  in  die  Kosten  Verurtheilte  oder  der
Uebernehmer,  eventuell  (§  89)  derjenige,  welcher  das
Verfahren  der  Instanz  beantragt  hat.

Aus  88  81,  86,  90  ergibt  sich,  daß  der  Antragsteller
wenigstens  bis  zum  Betrage  des  ihm  obliegenden  Vorschusses
  Schuldner  der  Staatskasse  ist  und  daß,  wenn
schließlich  die  Kosten  einem  Anderen  zur  Last  fallen,  die
Staatskasse  bis  zum  Vorschußbetrage  zwei  Schuldner  hat;
vergl.  §  23  der  bayer.  Vollzugsinstruktion  vom  21.  September
  1889  (JIMl.  S.  1328).

Fällig  wird  die  Kostenschuld  (8§  86),  sobald  das  Verfahren
  oder  die  Instanz  durch  unbedingte  Entscheidung
über  die  Kosten,  durch  Vergleich  oder  anderweite  Erledigung
  beendet  ist  (5  93)  bezw.  mit  Ablauf  je  eines
Jahres  seit  Bestimmung  des  ersten  Termins  oder  Stellung
des  ersten  Antrages  (§  94  Ziff.  1),  der  Vorschuß  dagegen
ist  sofort  zu  erheben,  sobald  die  Voraussetzung  hiefür  eintritt
  (§  21  der  bayer.  Vollzugsinstruktion).  —  Baare
Auslagen  (88  79,  84)  sind  hier  nicht  in  Frage.

Die  Motive  zum  GKG.  führen  in  der  Einleitung
zu  Abschnitt  VI  (Stenogr.  Berichte  d.  Verh.  d.  deutsch.
Reichstages  Bd.  III  S.  607)  aus,  daß  eine  von  der