398  Oberstrichterllche  Entscheidungen.

schließlichen  Kostenpflicht  unabhängige  Vorschußpflicht  aufgestellt
  und  daß  die  Staatskasse  nicht  auf  eine  Stundung
des  Kostenbetrages  verwiesen  werden  wollte.

Eine  Rückzahlung  bereits  gezahlter  Kosten  (8  86)
seitens  der  Staatskasse  findet,  soweit  der  Gebührenansatz
  bestehen  bleibt,  nicht  statt  (§  87  Abs.  2),  wenn  auch
die  durch  gerichtliche  Entscheidung  begründete  Zahlungspflicht
  (§  86)  in  Folge  einer  Aufhebung  oder  Abänderung
der  Entscheidung  erlischt  (§  87  Abs.  1),  und  das  Gleiche
ergibt  sich  noch  insbesondere  bezüglich  des  Vorschusses
(§  81)  aus  der  Bestimmung  des  §  90,  da,  wenn  die
Verpflichtung  zur  Vorschußzahlung  selbst  dann  nicht  erlischt,
  wenn  die  Kosten  einem  Anderen  auferlegt  werden,
eine  Zurlickzjahlung  desselben  von  Seite  der  Staatskasse
ausgeschlossen  sein  muß.  ,
Die  Zurückzahlung  in  Fällen,  wie  88  94  Ziff.  2,  46,
21,  23  u.  s.  w.  ist  keine  Ausnahme,  sondern  eine  Konsequenz
  des  §  87  Abs.  2,  da  in  ihnen  der  Ansatz  nicht  bestehen
  bleibt.

Nach  §  98  Abs.  4  sind  neue  Gebühren  überhaupt
nicht  zu  erheben  und  erhobene  zurückzuzahlen,  soweit
Demjenigen,  welchem  die  Gebührenfreiheit  zusteht,  Kosten
des  Verfahrens  auferlegt  werden.

Die  Motive  zu  8  98  (§  90  d.  Entw)  sagen:  die
nach  den  Bestimmungen  des  §  90  einem  Betheiligten
  zustehende  Gebührenfreiheit  bedingt  eine  Ausnahme
  von  der  Regel,  daß  die  Kasse  gezahlte  Gebühren,
wenn  sie  solche  überhaupt  von  dem  einen  oder  anderen
Theile  zu  fordern  hatte,  nicht  zurückzahlt  (§  79  d.  Entw.,
§  87  d.  G.).

Hienach  ist  außer  Zweifel,  daß  die  Nichterhebung
bezw.  Zurückzahlung  nur  in  den  Abs.  1  bis  3  des  §  98
bezeichneten  Fällen  zugelassen  werden  wollte,  und  daß
die  Motive,  —  wenn  sie  diese  Ausnahme  damit  begründen,