Oberstrichterliche  Entscheidungen.  399

„daß,  wenn  einer  gebührenfreien  Partei  die  Kosten  zur
Last  gelegt  werden,  die  Gegenpartei,  welche,  vorschußweise
oder  auf  Grund  einer  später  geänderten  Entscheidung
Gebühren  gezahlt,  wegen  deren  Erstattung  nicht  an  die
befreite  Partei  verwiesen  werden  dürfe,  welcher  so  die
Gebührenfreiheit  mittelbar  entzogen  würde,  und  daß  anderseits
  die  Gebührenfreiheit  der  einen  Partei  für  die  andere
keine  Benachtheiligung  herbeiführen  dürfe“  —  hiemit
nicht  ein  allgemeines  Prinzip  aufstellen  wollten,  welches
den  §  47  Abs.  2  und  §  90  auch  in  anderen  als  den  in
§  98  Abs.  1  bis  3  berührten  Fällen  beseitigen  würde.

Einen  solchen  Fall  enthält  insbesondere  auch  nicht
das  Armenrecht,  welches  im  Gerichtskostengesetze  keineswegs
  unbeachtet  blieb  (vergl.  §  85  Verh.  des  deutschen
Reichstages  v.  J.  1878  S.  1348  Ziff.6,  547  Abs.  1  Ziff.  2).

Nach  der  CPO.  (§  107  Ziff.  1,  112,  114,  116)  gewährt
  das  Armenrecht  nur  für  eine  einzelne  Streitsache
und  Instanz  eine  bedingte  Stundung,  im  Gegensatze
zum  Privileg  der  Gebühren  der  Gebührenfreiheit  einstweilige
  Befreiung  von  Entrichtung  rückständiger  und
erwachsender  Gerichtskosten,  nicht  auch  ein  Recht  bereits
gezahlte  Beträge  von  der  Staatskasse  zurückzufordern.

Der  Entwurf  der  CPO.  (Motive  zu  8  104,  vergl.
Hahn  Materalien  S.  208)  erachtete  eine  Einwirkung  des
Armenrechts  der  einen  Partei  auf  die  Kostenpflicht  des
Gegners  weder  für  prinzipiell  richtig  noch  für  ein  Gebot
der  Rechtsgleichheit  unter  den  Parteien.

Eine  Ausnahme  von  dieser  Beschränkung  des  Armenrechts
  auf  die  Person  des  Armen  macht  nur  §  111,
welcher,  wie  sein  Antor  bemerkt  (vergl.  Hahn  a.  a.  O.
S.  557),  den  Zweck  hat,  das  Armenrecht  relativ  unschädlich
zu  machen,  aber  dem  Gegner  der  armen  Klagpartei  auch
nicht  mehr  als  die  Kostenstundung  des  §  107  Ziff.  1,
also  keinen  Anspruch  auf  Rückzahlung  gegen  die  Staats-