400  Literatur.

kasse,  dem  vermöglichen  Kläger  aber  überhaupt  keine  Begünstigung
  verleiht.

Die  Ersatzpflicht  der  unterliegenden  Partei  gegenüber
dem  obsiegenden  Gegner  wird  durch  das  Armenrecht
nicht  berührt,  wie  §  108  CPO.  klar  bestimmt.

Fürdiese  Auffassung  sprechen  Wilmowski  und  Levy,
CO.  (5.  Aufl.  §  111  S.  177,  1798).

Pfafferoth,  das  Gerichtskostengesetz  4.  Aufl.  S.  154
u.  168  und  auch  das  Reichsgericht  hat  wiederholt  derlei
Anträge  auf  Rückzahlung  bezw.  Erinnerungen  gegen
Zahlungsanuforderungen  (Seuffert  Archiv  Bd.  37
Nr.  148;  R.-G.  Entscheidungen  Bd.  6  S.  420,  Bd.  24
S.  435)  zurückgewiesen.  Beschluß  der  vereinigten  Senate
vom  8.  März  1890.

Literatur.

„Die  Flandbrieffrage  in  Deulschkand  nach  ihrem  dermaligen
  Stande  und  nach  dem  Entwurse  elnes
bürgerlichen  Gesehuches“  von  Dr.  H.  Kinsch.  Erlangen
  und  Leipzig,  Andr.  Deichert'sche  Verlagsbuchhandlung,

  Nachf.  (Gg.  Böhme)).

Elne  Abhandlung,  welche  alle  Gesichtspunkte  dleser  bisher
weder  von  der  Rechtswissenschaft  noch  von  der  Gesegebung  elner
gedeihlichen  Lösung  entgegengeführten  Frage  klarlegt  und  beachtenswerthe
  Winke  hinsichtlich  des  Weges  enthält,  auf  welchem
die  wichtigen  hiebei  engagirten,  volkswirthschaftlichen  Interessen
eine  gesetzliche  Berücksichtigung  finden  können.

Redaktionsadresse:=Rünchen,
  Sendlingerstraße  48/2  .

Redakleur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Enke  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.