Samstag  den  20.  Dezember  1890.  55.  Jahrgang.  M  26.

Dr.  J.  K.  Seufferts

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  2  Vewels  der  unvordenklichen  Verährn  d  baderlschem  Landte.
  —  Mit  Abe  I#ngen  aus  der  Nechtsprechung  des
FEhandesgerlch..  Mlinchen  in-  **  aer
Gewerbeordnung:  Strasgeseybuck

.

Der  Beweis  der  Anvorbenzlichen  Hersührung  nach
bayerischem  Landrechte.

Nach  Theil  II,  Kapitel  IV  89  des  bayerischen  Landrechts
  müssen  die  zum  Beweise  der  unvordenklichen  Verjährung
  beigebrachten  Zeugen:

„1)  wenigst  54  Jahr  alt  seyn,  und  2)  nicht  nur
40  Jahr  zurück  von  der  strittigen  Sach  aus
eignen  guten  Wissen,  sondern  auch,  daß  sie
3)  ein  anderes  niemal  gehört,  und  den  Anfang
der  strittigen  Sach  weder  selbst  wissen,  noch  anbers
wärts  in  Erfahrung  gebracht  haben,  deponiren.  “

Diese  Bestimmung  wird  gemeinhin  noch  in  ihrem
ganzen  Umfange  als  geltendes  Recht  betrachtet.  Es  ist
jedoch  sehr  fraglich,  ob  dieselbe  gegenüber  §  14  des  Einführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung  uneingeschränkte
Geltung  beanspruchen  kann.

Das  Einführungsgesetz  zur  Civilprozeßordnung  bestimmt
  in  8  14:

„1)  Die  prozeßrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze
  treten  für  alle  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
  deren  Entscheidung  in  Gemäßheit  des  §  3
nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung
Neue  Folge.  Band  XXXV.