402  Beweis  unvordenklicher  Verjährung  nach  bayer.  Laudrecht.

zu  erfolgen  hat,  außer  Kraft,  soweit  nicht  in  der
Civilprozeßordnung  auf  sie  verwiesen  oder  soweit
nicht  bestimmt  ist,  daß  sie  nicht  berührt  werden.

Außer  Kraft  treten  insbesondere:  »

2)  Die  Vorschriften,  welche  in  Ansehung  gewisser

Rechtsverhältnisse  einzelne  Arten  von  Beweismitteln
  ausschließen  oder  nur  unter  Beschränkungen
  zulassen."“

Es  ist  demnach  zunächst  zu  entscheiden,  ob  die  oben
angeführte  Landrechtsstelle  eine  „prozeßrechtliche  Vorschrift“
  enthält  oder  nicht.

Die  Unterscheidung  zwischen  materiellem  und  Prozeßrecht
  läßt  sich  hinsichtlich  der  Beweisfrage  kurz  in  Folgendem
  zusammenfassen:  Das  materielle  Recht  bestimmt,
welche  Thatsachen  zum  Eintritte  dieser  oder  jener  rechtlichen
  Wirkung  erforderlich  sind,  das  Prozeßrecht  dagegen
regelt,  auf  welche  Weise  das  Vorliegen  dieser  Thatsachen
zur  Ueberzeugung  des  Richters  gebracht  werde.

Das  bayerische  Landrecht  sieht  in  der  sog.  unvordenklichen
  Verjährung  nicht  eine  Präsumtion,  sondern.
eine  wirkliche  —  nur  besonders  geartete  —  Präseription
und  definirt  dieselbe  wie  folgt:

„Eine  Verjährung  von  unfürdenklichen  Zeiten
wird  genannt,  da  Niemand  mehr  lebt,  der  die
Sache  in  einem  anderen  Stande,  als  sie  ist,  entweder
  selbst,  oder  durch  andere  erfahren  hat.“

Diese  Definition  enthält  eine  Negative,  deren  Beweis
  schlechthin  unmöglich  ist;  daß  Niemand  mehr
lebt,  der  einen  von  dem  gegenwärtigen  Zustande  abweichenden
  Stand  der  Sache  gekannt  hätte,  läßt  sich
niemals  nachweisen  und  die  fragliche  Stelle  kann  demnach
  nur  in  dem  Sinne  aufgefaßt  werden,  daß  jene  Leute,
die  überhaupt  von  dem  betreffenden  Zustande  Kenntniß
besitzen,  einen  abweichenden  Zustand  nicht  erfahren  haben
dürfen.

fa  n  sind  nun  aber  die  thatsächlichen  Voraus-