Beweis  unvordenklicher  Verjährung  nach  bayer.  Landrecht.  403

setzungen  der  J  ialpräscription  erschöpft;  was  die
Landrechtsstelle  noch  weiter  enthält,  bezieht  sich  nicht  auf
die  Voraussetzungen,  sondern  auf  den  Beweis  der  Verjährung.


Weder  die  Bestimmung,  daß  die  Zeugen  ein  gewisses
Lebensalter  zurückgelegt  haben  müssen,  noch  jene,  daß
sie  einen  Zeitraum  von  40  Jahren  mit  ihrem  Wissen
beherrschen  müssen,  berührt  das  Gebiet  des  materiellen
Rechts;  diese  beiden  Vorschriften  sind  vielmehr  prozeßrechtlicher
  Natur,  indem  sie  aussprechen,  wie  die  Beweismittel,
  auf  welche  der  Richter  seine  Ueberzeugung  stützen
darf,  beschaffen  sein  müssen.

Unlogisch  und  verführend  ist  es,  wenn  das  Landrecht
jene  Anforderungen  an  die  Persönlichkeiten  der  Zeugen
gewissermaßen  als  begriffsnothwendige  Folgen  der  aufgestellten
  Definition  der  unvordenklichen  Verjährung  hinstellt,
  indem  es  die  Aufzählung  derselben  durch  das
Wort:  „Solchemnach“  an  die  Definition  anreiht.  Aus
der  Begriffsbestimmung,  welche  das  Landrecht  für  die
unvordenkliche  Verjährung  aufstellt,  geht  in  keiner  Weise
hervor,  daß  der  Nachweis  derselben  nur  durch  solche
Zeugen  geführt  werden  könne,  wie  sie  das  Landrecht  an
dieser  Stelle  fordert.  Es  kommt  häufig  vor,  daß  sich
unter  denjenigen  Leuten,  welche  den  bestrittenen  Zustand
kennen,  nicht  ein  Einziger  befindet,  der  die  Voraussetzungen
des  Landrechts  erfüllt;  trotzdem  läßt  sich  der  nach  der
Begriffsbestimmung  der  unvordenklichen  Verjährung  erforderliche
  Beweis  sehr  wohl  führen;  denn  diese  erfordert
keine  bestimmte  Zeitdauer  des  Zustandes,  sondern  lediglich,
  daß  von  den  Jetztlebenden  sich  Niemand  an  ein
Anderes,  sei  es  aus  eigenem  Wissen  oder  vom  Hörensagen,
erinnern  kann.

Wir  können  deshalb  in  der  Vorschrift,  welche  8  9
a.  a.  O.  in  seinem  zweiten  Theile  enthält,  nur  eine  prozessuale
  Vorschrift  sehen;  daß  dieselbe  in  Ansehung  eines
gewissen  Rechtsverhältnisses  eine  Art  von  Beweismitteln

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