404  Entscheldungen  des  OL##.  München.

nur  unter  Beschränkungen  zuläßt,  bedarf  keiner  Ausführung.


Demnach  ist  die  an  die  Spitze  gegenwärtigen  Aufsaßes
  gestellte  Stelle  des  Bayerischen  Landrechts  durch
§  14  des  Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung
aufgehoben,  und  hat  gegenwärtig  der  Richter,  dem  Prinzip
der  freien  Beweiswürdigung  entsprechend,  ohne  auf  die
vom  Bayerischen  Landrechte  geforderten  Eigenschaften  der
Zeugen  ein  entscheidendes  Gewicht  zu  legen,  nach
freiem  Ermessen  aus  dem  angeführten  Beweismaterial
zu  entnehmen,  ob  der  bestrittene  Zustand  nach  dem  Wissen
der  Jetztlebenden  von  jeher  bestanden  habe  oder  nicht.
Dr.  jur.  Richard  Schmidt.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kfl.
Bayer.  Oberlandesgerichts  München  in  Strafsachen.


Polizeistrafgesethuch.

Art.  81  PStGB.  Die  Entscheidung  der
Frage,  ob  die  hierin  erwähnten  Personen  dem
Angeklagten  gegenüber  als  „angehörig"  oder
„anvertraut"“  erscheinen,  bemißt  sich  nicht  nach
den  Bestimmungen  des  öffentlichen,  sondern
nach  denen  des  bürgerlichen  Rechts.  Diese  Gesetzessielle
  richtet  sich  gegen  denjenigen,  welcher  ihm  angehörige
  oder  anvertrante  Kinder,  Kranke,  Gebrechliche,
Blödsinnige  oder  andere  dergleichen  hilflose  Personen  in
Bezug  auf  Schutz,  Aufsicht,  Verpflegung  oder  ärztlichen
Beistand  verwahrlost.

Nach  der  vorliegenden  Feststellung  ist  es  unzweifelhaft,
  daß  zufolge  Art.  2,  6,  10  Ziff.  1  und  2,  27  des
Ges.  vom  29.  April  1869,  die  öffentliche  Armen=  und
Krankenpflege  betreffend,  deren  Wirksamkeit  hieher  un-