Entscheldungen  des  OLG.  München.  405

verändert  ist  (Ziff.  2  lit.  b  der  Vollzugsvorschriften  über
die  Gemeindekranken-Versicherung  betr.,  Gesetz=  und
Verordnungsblatt  1884  S.  275),  die  Gemeinde  N.  verpflichtet
  war,  die  dem  Johann  H.  nöthige  Krankenpflege
durch  ihren  Armenpflegschaftsrath  zu  leisten,  demnach
aber  dem  Angeklagten  als  Bürgermeister  von  N.  und
als  Stellvertreter  des  auswärts  wohnenden  Vorstandes
des  Armenpflegschaftsraths  dortselbst  die  gesetzlich  begründete
  Verpflichtung  oblag,  für  die  Leistung  der  demselben
  nöthigen  Krankenpflege  sofort  nach  erhaltener
Mittheilung  des  diesem  widerfahrenen  Unfalls  die  erforderlichen
  Vorkehrungen  zu  treffen,  oder  treffen  zu
lassen,  und  die  Folgen  der  fortgesetzten  Unterlassung  der
durch  sein  Amt  ihm  auferlegten  Obliegenheiten  auf  ihn
fallen.  —

Dagegen  hat  die  Strafkammer  zu  Unrecht  angenommen,
  daß  der  verunglückte  blödsinnige  Johann  H.  eine
dem  Augeklagten  anvertraute  Person  im  Sinne
des  Art.  81  des  PStGB.  gewesen  sei.

Diese  Strafvorschrift  ist  dem  Art.  138  des  PStGB.
vom  10.  November  1861  entnommen  und  unter  Abänderung
  des  Strafmaßes  und  Streichung  der  Bestimmungen,
  daß  die  Vernachlässigung  der  schuldigen  Pflege
von  solchen  hilfsbedürftigen  Personen  nur  auf  Antrag
der  betreffenden  Gemeindeverwaltung  und  nur  dann
bestraft  werden  dürse,  wenn  die  Vernachlässigung  derselben
  in  einer  öffentliches  Aergerniß  erregenden  Weise
geschah,  in  das  PStGB.  vom  26.  Dezember  1871  als
Art.  81  eingestellt  und  diesem  ein  zweiter  Absatz  auf
Ermächtigung  der  Polizeibehörde  zur  anderweitigen
Unterbringung  der  hilfsbedürftigen  Person  auf  Kosten
des  Pflichtigen  beigefügt  worden.

Bei  der  Berathung  des  neuen  PStGB.  wurde  allseitig
  angenommen,  daß  sich  die  in  der  früheren  Strafvorschrift
  erforderte  Antragstellung  der  betreffenden  Gemeindebehörde
  und  Notorietät  der  Verwahrlosung  einer