406  Entscheidungen  des  OLG.  München.

hilflosen  Person  nicht  bewährt,  dagegen  die  Einstellung
des  nunmehrigen  Absatzes  2,  welcher  schon  als  Art.  128
im  Entwurf  zum  früheren  PStGB.  enthalten  war,  als
durchaus  nothwendig  herausgestellt  habe,  im  Uebrigen
aber  über  Grund  und  Zweck  der  Gesetzesvorschrift  sich
nicht  weiter  ausgelassen  (Verhandlungen  des  Gesetzgebgs.-Aussch.
  der  Kammer  der  Abgeordneten  1871/2  Bd.  1
S.  8.  25,  110  ff.,  Bd.  II  S.  31  u.  32),  weshalb  in  letzterer
Beziehung  die  Verhandlungen  der  Gesetzgebungsfaktoren
über  Art.  138  des  alten  PStGB.  als  maßgebend  erscheinen.


Die  Motive  zu  diesem  Artikel  —  Art.  122  und  123
des  Entwurfs  —  besagen,  daß  sich  diese  Bestimmungen  auf
Vernachlässigung  jener  Aufsicht,  Hilfe  und  Pflege  beziehen,
welche  Jemand  den  ihm  angehörigen  oder  anvertrauten
hilflosen  Personen  schuldig  ist,  daß  sich  aber,  um  nicht
zu  tief  in  die  Familienverhältnisse  einzugreifen,
die  Strafbestimmung  auf  die  Verwahrlosung  solcher  hilfsbedürftiger
  Personen  und  Uebertretung  der  Anordnungen
beschränken,  welche  von  der  Polizeibehörde  einer  bestimmten
  Person  in  Bezug  auf  solche  Verhältnisse  ertheilt
worden  sind.

Der  Gesetzgebungsausschuß  der  Kammer  der  Abgeordneten
  hat,  nachdem  sein  Referent  geltend  gemacht
hatte,  daß  vielleicht  kein  Artikel  des  Entwurfs  eine
solche  Summe  von  Gefahren  für  die  Freiheit  des  häuslichen
  Lebens  in  sich  enthalte,  wie  diese,  da  hier  eine
eigne  Uebertretung  der  Verwahrlosung  von  Kindern  geschaffen
  worden,  deren  sich  Eltern,  Pflegeeltern,
Vormünder  und  jene  Personen,  welche  vertragsmäßig
  die  Verpflegung  solcher  hilfsbedürftiger
Personen  übernommen  haben,  durch  Vernachlässigung  in
Bezug  auf  Schutz  oder  durch  Nichtbefolgung  der  hierauf
bezüglichen  polizeilichen  Anordnungen  schuldig  machen
können,  der  Art.  123  aber  auf's  Tiefste  in  das  Civil=