408  Entscheidungen  des  OLG.  München.

gehörigen  beschränkte  Tanzunterhaltung  veranstaltet,
  bedarf  hiezu  keiner  polizeilichen
Erlaubniß.  Auf  die  Lösung  der  Frage,  ob  solch'
ein  Verein  eine  „geschlossene  Gesellschaft“
sei,  kann  der  81  des  Reichsgeseßzes  vom  1.  Mai
1889,  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  betr.,  keinen  Einfluß  äußern.  Nach
Art.  32  Abs.  1  Ziff.  1  des  PStGB.  wird  bestraft,  wer
ohne  die  nach  Verordnung  erforderliche  polizeiliche  Bewilligung
  öffentliche  Lustbarkeiten,  als  Tanzmusiken  2c.,
veranstaltet,  und  nach  §  1  Abs.1  der  hieher  noch  gültigen
  Verordnung  vom  18.  Juni  1862  —  die  Abhaltung
öffentlicher  Tanzmusiken  betreffend  —  (Reggs.  Bl.  1862
S.  1391)  ist  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen
Tanzmusik  polizeiliche  Erlaubniß  erforderlich,  während
nach  Abs.  2  a.  a.  O.  die  von  geselligen  Vereinen  und
geschlossenen  Gesellschaften  veranstalteten  Tanzunterhaltungen
  einer  polizeilichen  Erlaubniß  nur  dann  bedürfen,
  wenn  sie  nach  der  Art  ihrer  Veranstaltung  oder
der  gestatteten  Theilnahme  oder  in  sonstiger  Weise  als
öffentliche  sich  darstellen.  «

Sollen  daher  die  Angeklagten  wegen  einer  Verfehlung
  gegen  Art.  32  des  PStGB.  bestraft  werden
können,  so  müßten  sie,  ohne  die  nach  der  beregten  Verordnung
  vom  18.  Juni  1862  nöthige  polizeiliche  Erlaubniß
  erholt  zu  haben,  am  fraglichen  20.  April  1890  eine
öffentliche  Tanzmusik  veranstaltet  haben,  was  sie  jedoch
nach  den  getroffenen,  allein  maßgebenden  Feststellungen
nicht  gethan  haben,  indem,  wie  schon  in  den  Ministerialentschließungen
  vom  9.  und  12.  Februar  1844  (Döllinger
  Bd.  XXIX  S.  734,  735)  ausdrücklich  anerkannt
ist,  als  eine  öffentliche  Tanzmusik  nur  eine  solche  erachtet
  werden  kann,  zu  welcher  Jedermann  ohne  Unterschied
  Zutritt  hat,  so  daß  die  von  den  Angeklagten  veranstaltete
  Tanzunterhaltung,  da  hiezu,  wie  feststeht,  nur