Entscheldungen  des  OLG.  München.  409

bestimmte  Personen  und  deren  Familienangehörige  Einladung
  und  Zutritt  erhalten  haben,  nur  die  Eigenschaft
einer  Privattanzunterhaltung  an  sich  trägt,  es
sohin  der  Erholung  einer  polizeilichen  Erlaubniß  hiezu
nicht  bedurfte  und  daher  auch  die  Veranstalter  derselben
der  Strafnorm  des  §  32  des  PStGB.  nicht  unterstellt
werden  können.

Gleiches  ist  der  Fall,  wenn  man  sich  auf  den  Standpunkt
  des  Abs.  2  des  §  1  der  Verordnung  vom  18.  Juni
1862  stellt,  da,  wenn  der  Konsumverein  N.  durch  seine
als  handelnd  aufgetretenen  Vorstandsmitglieder,  die  drei
Angeklagten,  in  seinem  eigenen  Vereinslokale  eine  Tanzunterhaltung
  veranstaltete  und  zu  derselben  nur  seine
bestimmt  bezeichneten  Mitglieder  und  deren  Familien-Angehörige
  einlud,  anderen  Personen  aber  den  Zutritt
nicht  gestattete,  diese  Tanzunterhaltung  sowohl  nach  der
Art  ihrer  Veranstaltung  als  auch  nach  der  gestatticten
Theilnahme  an  derselben  nicht  als  eine  öffentliche,  sondern
als  eine  Privatunterhaltung  umso  mehr  erscheint,  als  nicht
feststeht,  daß  sie  in  anderer  Weise  als  eine  öffentliche
sich  darstelle,  eine  dahingehende  Behauptung  auch  niemals
aufgestellt  wurde.  Auch  der  §  1  des  Reichsgesetzes  vom
1.  Mai  1889,  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
  betreffend  (Reichsgesetzblatt  S.  53  ff.),  wonach
Konsumvereine,  welche  die  Förderung  des  Erwerbs  oder
der  Wirthschaft  ihrer  Mitglieder  mittels  gemeinschaftlichen
  Geschäftsbetriebes  bezwecken,  Gesellschaften  von
nicht  geschlossener  Mitgliederzahl  sind,  ändert  hieran
Nichts,  indem,  abgesehen  davon,  daß  der  fragliche  Konsumverein,
  da  er  ein  eigenes  in  dem  Hause  eines  Oekonomen
befindliches  Lokal  besitzt,  in  welchem  sich  seine  Mitglieder
zur  geselligen  Unterhaltung  mehrfach  einzufinden  pflegen,
auch  als  ein  geselliger  Verein  in  Betracht  zu  kommen
hat,  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  derselbe  als  geschlossene
  Gesellschaft  sich  darstelle,  nicht  auf  dem  Ge-