410  Entscheidungen  des  OLG.  München.

biete  des  Privatrechts,  daher  auch  nicht  auf  Grund  des
vorerwähnten  Reichsgesetzes,  sondern  auf  dem  Gebiete  des
öffentlichen  Rechts  zu  erfolgen  hat.

Auf  diesem  Gebiete  aber  versteht  man  unter  einer
geschlossenen  Gesellschaft  oder  Unterhaltung  —  im  Gegensatze
  zu  einer  öffentlichen,  eine  solche,  welche  sich  selbst
durch  freien  Zusammentritt  oder  freie  Aufnahme  im  geselligen
  Verhältnisse  zu  einander  stehenden  Personen
bildet,  so  daß  die  Annahme  des  Berufungsgerichts,  daß
in  Rede  stehender  Konsumverein,  bei  dem  Besitz  eines
eigenen  Vereinslokales  und  bestehend  aus  einer  bestimmten
  Zahl  von  Mitgliedern,  die  Eigenschaft  einer  geschlossenen
  Gesellschaft  an  sich  trage  und  daher  zu  der
von  ihm  veranstalteten  mehrberegten  Tanzunterhaltung
einer  polizeilichen  Erlaubniß  nicht  bedurft  habe,  keineswegs
  rechtsirrig  ist,  und  sich  daher  die  eingelegte  Revision
des  Staatsanwalts  als  unbegründet  darstellt.  Urtheil
vom  10.  November  1890.  ·

Gewerbeordnung.

8  148  Abs.  1  Nr.  1  und  Abs.  2  Gew.-Ordnung.
  Ein  Metzger,  wecher  die  aus  dem
Schlachten  der  Thiere  gewonnenen  Felle  zu
Leder  gerben  läßt  und  damit  Handel  treibt,
ist  zur  Anzeige  dieses  Lederhandels  verpflichtet;
  die  Unterlassung  dieser  Anzeige  ist  nicht
nach  Abs.  2  des  §  148  der  Reichs-Gewerbeordnung,
  sondern  nach  Nr.  1  des  Abs.  1  strafbar,
  und  für  die  Anwendung  dieser  Strafvorschrift
  ist  die  Meinung,  zur  Anzeige  nicht  verpflichtet
  zu  sein,  ohne  Belang.  Wer  den  selbständigen
  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  anfängt,
muß  nach  §  14  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  der  für
den  Ort,  wo  solches  geschieht,  nach  den  Landesgesetzen