Enischeidungen  des  OLG.  München.  411

zuständigen  Behörde  gleichzeitig  Anzeige  davon  machen.
Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  ist  durch  §  148  Ziff.  1
der  Gewerbe-Ordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen
bedroht.

In  Bayern  sind  gemäß  §  1  Abs.  1  der  k.  Allerh.
Verordnung  vom  4.  Dezember  1872,  den  Vollzug  der
Gewerbeordnung  für  den  Norddentschen  Bund  betreffend
(Reggs.-Bl.  S.  2657),  die  in  §  14  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
  vorgeschriebenen  Anzeigen  nach  Maßgabe  der
von  den  einschlägigen  Staatsministerien  zu  erlassenden
instruktiven  Anordnungen  bei  den  Gemeindebehörden  zu
erstatten,  und  nach  §  1  Abs.  2  der  Bekanntmachung  der
k.  Staatsministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
27.  Dezember  1881,  die  Anzeigen  über  den  Gewerbebetrieb
  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungs-Blatt  1872
Seiie  1),  erstreckt  sich  jene  Anzeigepflicht  auf  Jene,  welche
neben  ihrem  bisherigen  Gewerbe  noch  ein  weiteres  Gewerbe
  betreiben.

Zu  den  Gewerben  im  Sinne  der  Reichs-Gewerbeordnung
  zählen  die  Handelsgeschäfte.

Unzweifelhaft  betreibt  aber  das  Gewerbe  des  Handels
mit  Leder,  wer,  wie  die  Angeklagten  nach  der  vom  Berufungsgericht
  gebilligten  Feststellung  des  Schöffengerichts
es  thun,  in  der  auf  Erwerb  gerichteten  Absicht  auf  eigene
Rechnung  fortgesetzt  Leder  zum  Verkauf  feilhält.  Ein
solches  Gewerbe  ist  ein  anderes  als  das  Metzgergewerbe,
weil  zu  diesem  begriffsgemäß  weder  die  Bearbeitung  der
rohen  Thierhäute  zu  Leder  mittels  Gerbens  —  weshalb
auch  das  Leder  nicht  als  ein  Produkt  oder  Nebenprodukt
der  Metzgerei  in  Betracht  kommen  kann  —,  noch  der
Handel  mit  Leder  gehört,  und  da  sonach  die  Angeklagten
neben  ihrer  Metzgerei  auch  noch  den  Lederhandel  betreiben,
  so  mußten  sie  den  Beginn  dieses  weiteren  Ge-