412  Entscheidungen  des  OLG.  München.

werbes,  das  von  ihnen  als  ein  stehendes,  weil  nicht  im
Umherziehen,  betrieben  wird,  beim  Magistrat  der  Siadt
P.  anzeigen,  und  sind  sie  nach  §  148  Ziff.  1  der  Reichs-Gewerbeordnung
  straffällig,  weil  sie  diese  Anzeige  unterlassen
  haben.

Die  Strafkammer  hält  die  Angeklagten  nicht  für
Lederhändler  oder  Kaufleute,  weil  deren  Lederverkänfe
nicht  unter  den  in  den  Art.  271  und  272  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuchs  aufgestellten  Begriff  von
Handelsgeschäften  fielen.

Allein  für  die  Unterstellung  des  Lederhandels  unter
den  Begriff  eines  Gewerbes  ist  es  gleichgültig,  ob  der
diesen  Handel  Betreibende  als  ein  Kaufmann  im  Sinne
des  Handelsgesetzbuches  zu  betrachten  ist  oder  nicht.

Denn  der  Begriff  eines  Handelsgeschäfts  als  eines
Gewerbes  wird  nach  der  Gewerbeordnung  auch  schon
durch  das  Feilbieten  von  Waaren  erschöpft  (vergl.
die  §§  42  a,  42b  Ziff.  1,  55,  Ziff.  1,  56  Abs.  1  der
Gewerbeordnung)  und  diese  Begriffsbestimmung  wird
durch  das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetzbuch,  wie  sich
aus  dessen  Art.  11  ergibt,  nicht  berührt.

Ob  die  Angeklagten  beim  Verkaufe  der  gegerbten
Kalbfelle,  wie  die  Strafkammer  annimmt,  nicht  beabsichtigten,
  einen  kaufmännischen  Gewinn  zu  erzielen,  sondern
nur  gegenüber  dem  Drucke,  den  ein  von  den  großen
Lederfabriken  gebildeter  Ring  auf  den  Preis  der  Rohhäute
  ausübt,  ihren  bisherigen  Geschäftsgewinn  sich  zu
erhalten  suchten,  ist  ohne  Belang,  da  für  den  Begriff
des  Gewerbebetriebs  eine  weitergehende  Absicht  als  die,
einen  Erwerb  zu  erzielen,  nicht  erfordert  wird.

Ebensowenig  wird  der  Begriff  des  Gewerbebetriebs
von  der  Frage  beeinflußt,  ob  die  Angeklagten  das  Leder
in  ihren  Metzgerläden  oder  in  hievon  abgesonderten  Lokalen
  verkaufen,  und  die  allenfallsige  Meinung  der  Angeklagten,
  zum  Verkaufe  des  Leders  als  eines  Neben-