Entscheldungen  des  OLG.  München.  413

produktes  der  Metzgerei  berechtigt  zu  sein,  womit  wohl
auch  gesagt  sein  will,  daß  sie  sich  zur  Anzeige  nach  §  14
Abs.  1  der  Gewerbeordnung  nicht  flir  verpflichtet  hielten,
würde  nur  als  ein  die  Anwendung  des  Strafgesetzes
nicht  ausschließender  Irrthum  über  die  Tragweite  desselben
  sich  darstellen.

Die  Bestimmung  des  §  148  Abs.  2  der  Gewerbe-Ordnung,
  wonach  in  allen  in  Abs.  1  dieses  Paragraphen
aufgeführten  Fällen  die  Strafe  ausgeschlossen  bleibt,
wenn  die  strafbare  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Steuergesetze  enthält,  findet  hier
keine  Anwendung,  denn  die  Unterlassung  der  Angeklagten
ist  nicht  zugleich  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze.


Das  an  die  Stelle  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1856
getretene  Gesetz  vom  19.  Mai  1881,  die  Gewerbsteuer.
betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  495),  enthält
  keine  Strafbestimmung  in  Ansehung  der  Nichtanzeige
von  neu  in  Betrieb  tretenden  Gewerben  bei  der  Gemeindebehörde,
  sondern  nimmt  in  Art.  57  durch  die  Bestimmung,
daß  für  neu  entstehende  Gewerbe  der  Zugang  auf  Grund
der  nach  gewerbsgesetzlicher  Bestimmung  über
den  Betriebsbeginn  zu  erstattenden  Anzeigen  stattfindet,
auf  §  14  beziehungsweise  §  148  Ziff.  1  der  Reichs-Gewerbeordnung
  Bezug.

Die  durch  Art.  3  Ziff.  11  des  Ausführungsgesetzes
vom  18.  August  1879  zur  Reichs-Strafprozeßordnung  in
Wirksamkeit  erhaltene  Strafbestimmung  des  Art  28  des
Gesetzes  vom  30.  Jannar  1868,  das  Gewerbswesen  betreffend
  (Gesetzblatt  Seite  309),  ist  nur  noch  anwendbar
auf  die  Verletzung  der  in  Art.  6  dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen
  Anzeige  der  eine  Stenererhöhung  mit  sich
bringenden  Aenderung  des  Geschäftsbetriebs,  im  vorliegenden
  Falle  aber  handelt  es  sich  nicht  um  die  Veränderung
  des  bisherigen  gewerblichen  Betriebs,  sondern