414  Entscheldungen  des  OLG.  München.

um  einen  neuen,  vom  bisherigen  wesentlich  verschiedenen
und  darum  von  der  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche
Reich  betroffenen,  weil  unter  ihre  Bestimmung  fallenden
gewerblichen  Betrieb  (vbergl.  auch  §  11  Abs.  1  der  oben
allegirten  Ministerial  ch  vom  27.  Dezember
1871,  woselbst  gegenüber  der  Zuwiderhandlung  gegen  den
§5  14  der  Gewerbeordnung  nur  die  Strafbestimmung  des
§  148  Ziff.  1  der  Gewerbeordnung  in  Anzug  genommen
  ist).  ,

Weil  die  festgestellten  Thatsachen  den  Thatbestand
einer  nach  §  148  Ziff.  1  der  Reichs-Gewerbeordnung
strafbaren  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschrift  des
§  14  Abs.  1  dieses  Gesetzes  erfüllen,  so  hat  die  Strafkammer
  diese  Gesetzesstellen  dadurch,  daß  sie  dieselben  für
nicht  anwendbar  erklärte,  verletzt.  Urtheil  vom  28.  Oktober
  1890.

Strafgesehbuch.

§  114  d.  StGB.  unterscheidet  nicht  zwischen
einzelnen  Arten  von  Beamten  und  verlangt
nur  das  Vorliegen  einer  Amtshandlung  ohne
Rücksicht  darauf,  ob  diese  im  Einzelfalle  gerechtfertigt
  ist.  §  114  des  StGB.  sucht,  indem  er
denjenigen  bestraft,  welcher  es  unternimmt,  durch  Gewalt
oder  Drohung  eine  Behörde  oder  einen  Beamten  zur
Vornahme  oder  Unterlassung  einer  Amtshandlung  zu
nöthigen,  die  Autorität  der  Staatsgewalt  und  die  Freiheit
  der  Entscheidung  ihrer  Organe  in  jedem  Falle  umfassend
  und  unbedingt  zu  schützen  und  richtet  sich  daher
nach  Sinn  und  Wortlaut  gegen  jeden,  der  es  in  der  im
fraglichen  Paragraph  aufgeführten  Weise  unternimmt
auf  den  freien  Willen  der  Organe  der  Staatsgewalt  einzuwirken.


Hat  es  der  Angeklagte  unternommen,  den  Gendarmerie-