Enischeidungen  des  OLG.  München.  415

stations-  K  danten  N.,  einen  Beamten  im  Sinne
des  8  359  des  StGB.,  durch  Drohung  zur  Unterlassung
einer  ihm  aufgetragenen  Amtshandlung  —  Wegnahme
der  Schlüssel  oder  gewaltsamer  Eröffnung  des  Glockenhauses
  —  zu  nöthigen,  so  ist  er  mit  Recht  dieser  Strafbestimmung
  für  verfallen  erachtet  worden.

Der  Einwand,  daß  ein  Gendarm  nicht  zu  den  im
8  114  des  StGB.  erwähnten  Beamten  zu  zählen  sei,
weil,  wie  aus  dessen  Strafrahmen  im  Zusammenhalte
mit  dem  des  8  113  a.  a.  O.  hervorgehe,  die  ersterwähnte
Gesetzesstelle  nur  die  Nöthigung  einer  Behörde,  oder
solcher  Beamten  im  Auge  habe,  welche  innerhalb  ihrer
Zuständigkeit  Verfügungen  und  Anordnungen  zu  treffen
befugt  seien,  während  der  §  113  den  Widerstand  gegen
jene  Beamten  mit  Strafe  bedrohe,  welche  zur  Vollstreckung
derartiger  Verfügungen  berufen  seien,  stellt  sich  nicht  als
stichhaltig  dar,  da  der  §  114  des  StGB.  bei  Unterstrafestellung
  des,  Versuch  und  Vollendung  zugleich  umfassenden,
  Unternehmens  der  Nöthigung  von  Beamten  keinerlei
Unterschied  zwischen  den  einzelnen  Arten  von  Beamten
macht,  daher  unter  Beamten  nichts  Anderes  versteht,  als
die  allgemeine  Vorschrift  des  §  359  des  StGB.  darunter
begreift,  und  sich  daher  auch  auf  die  Amtshandlungen
der  im  §  113  a.  a.  O.  genaunnten  Vollstreckungsbeamten,
wie  solches  auch  in  der  Rechtsprechung“)  bereits  anerkannt
ist,  bezicht  und  sohin  alle  Amtshandlungen  von  Beamten,
zu  deren  Vornahme  oder  Unterlassung  sie  mittels  Gewalt
oder  Drohung  bestimmt  werden  sollen  und  in  deren  Ausübung
  sie  noch  nicht  begriffen  sind,  umfaßt.

Die  Annahme  des  angefochtenen  Urtheils,  daß  die
dem  Stationskommandanten  übertragene,  in  der  gegebenen
  Falles  zu  bethätigenden  Wegnahme  der  Glockenhausschlüssel
  oder  der  gewaltsamen  Eröffnung  des  Glocken-*)

  Siehe  diese  Blötter  Erg.-Md.  III  S.  244.  Bd.  XLIX  S.56.