416  Entscheldungen  des  OLG.  München.

hauses  bestehende  Amtshandlung  zur  Zeit  der  vom  An-Leklagten
  ausgestoßenen  Drohung  noch  nicht  begonnen
gehabt,  ist  keineswegs  rechtsirrig,  da  der  Pfarrhof,  wohin
sich  der  Stationskommandant  zur  gütlichen  Bereinigung
der  Sache  und  zur  Vermeidung  der  Anwendung  nöthigwerdenden
  Zwanges  begeben  hatte,  nicht  als  der  Ort
der  Ausführung,  wo  der  Zwang  stattfinden  sollte,
erachtet  werden  kann,  weshalb  auch  der  in  Oppenhof's
Kommentar  zu  8  113  Note  21  vorausgesetzte  Fall  hier
nicht  vorliegt.

Der  §  114  verlangt  auch  nur  das  Vorliegen  einer
Amtshandlung  überhaupt,  das  heißt  einer  Handlung,  zu
welcher  der  treffende  Beamte  vermöge  seines  Amtes  an
sich,  nämlich  örtlich  und  sachlich  zuständig  erscheint,  so
daß  eine  Amtshandlung  diese  ihre  Eigenschaft  dadurch
keineswegs  verliert,  daß  sie  in  einem  Einzelfalle  nicht
gerechtfertigt  war,  daß  das  Gesetz,  um  dessen  Vollzug  es
sich  handelte,  nicht  richtig  ausgelegt  oder  angewendet
wurde,  und  es  als  gleichgültig  erscheint,  ob  der  treffende
Beamte  sich  in  gerechtfertigter  Ausübung  seines  Amtes
befunden  habe  oder  nicht,  da  der  Gesetzgeber  jede  Handlung
  schützen  will,  die  sich  als  Ausfluß  amtlicher  Befugnisse
  darstellt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  solche  Handlung
  nach  Lage  der  Sache  im  gegebenen  Falle  geboten
oder  auch  nur  gestattet  war.  Urtheil  vom  20.  März  1890.

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Medakteur:  dr.  guflus  v.  Siandinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Ene  (Cark  Ensie)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.

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