65.  Jahrgang.  1.  6.  Januar  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert-Blätter
  für  Rechtsanwendung.

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Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  Zum  1.  Januar  1900.  I.  Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.
I.  Die  Begründung  des  beanspruchten  Preisbetrages  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
III.  Rechisprechung:  Reichsgericht  in  Civissachen;  Reichsgericht  in  Strassachen;  Bavr.
Oberstes  Landesgericht  in  München.  IV  Bermischte  Mitlheilungen.  V.  Literatur.

Sum  1.  Jannar  19001

Der  rechtsgeschichtlich  denkwürdige  Tag  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  seiner  Nebengesetze  beendete  aufs  Hocherfreulichste
eine  langgestreckte  Periode  der  Fortgeltung  vielfach  veralteter,  den  Zuständen
der  Gegenwart  nicht  mehr  sich  anpassender  und  zu  einem  erheblichen  Theile
ursprünglich  sogar  auf  fremdländischem  Boden  erwachsener  Rechtsnormen.
An  ihre  Stelle  ist  ein  neues  vaterländisches  Recht  getreten,  an  dessen
Schaffung  ein  Vierteljahrhundert  lang  mit  unsäglichen  Mühen  in  deutscher
Gründlichkeit  und  deutscher  Ausdaner  gearbeitet  worden  ist.  Wärmster
Dank  des  Vaterlandes  gebührt  den  Vielen  aus  allen  deutschen  Gauen,
welche  in  dieser  oder  jener  Stellung  ihr  Bestes  für  das  große  Werk  gegeben
  haben.

Jetzt  tritt  an  die  Rechtsübung  und  besonders  an  die  Juristenwelt  die
ernste  Aufgabe  heran,  das  geschriebene  Recht  zu  einem  lebendigen  auszugestalten,
  sowohl  mit  dem  forschenden  Geiste  der  Wissenschaft  zu  durchdringen,
  wie  namentlich  durch  eine  gesunde,  praktische  Anwendung  zu  einem
unschätzbaren  Gemeingute  der  Nation  zu  erheben.

Das  neue  Recht  muß,  wenn  alle  darauf  gesetzten  Hoffnungen  sich  erfüllen
  sollen,  vor  allem  volksthümlich  werden.  Dies  kann  nur  dann
gelingen,  wenn  alle  zur  Gesetzesanwendung  mitberufenen  Faktoren  dabei  im
Auge  behalten,  daß  die  Gesetze  des  Volkes  und  seiner  Wohlfahrt  wegen
da  sind  und  daß  daher  auch  die  vielgestaltigen  Lebensverhältnisse  im  Volke
mit  offenem,  freiem  Blicke  gewürdigt  werden  müssen.

Das  neue  Recht  bedarf  auch  einer  praktischen  Handhabung.  Nicht
darauf  kommt  es  an,  Kontroversen  auszuspinnen,  oder  mit  den  feinsten,

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