2  Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.

dem  Nichtjuristen  kaum  verständlichen  Konstruktionen  und  Distinktionen  zu
glänzen  oder  im  Silbendienste  zu  verharren.  Viel  mehr  werth  ist  die  Gewinnung
  lebenserfahrener,  die  gegebenen  Verhältnisse  verständig  würdigender
  Auslegungen  und  Entscheidungen.

Indem  wir  dieses  in  wärmster  Empfindung  betonen,  sind  wir  weit
davon  entfernt,  den  Werth  der  wissen  schaftlichen  Durchforschung  des
Rechtsstoffs  zu  unterschätzen.  Ohne  wissenschaftliche  Schulung  des  Geistes
ist  auch  eine  wirkliche  praktische  Beherrschung  des  Rechtes  nicht  möglich.
Und  mangels  solcher  geistiger  Herrschaft  über  den  fast  überreichen  Inhalt
der  neuen  Rechtsnormen  schwebt  der  zur  Anwendung  derselben  Berufene
immer  in  Gefahr,  auf  Abwege  in  seiner  Berufsthätigkeit  zu  gerathen.

Die  Nothwendigkeit  und  der  Segen  einer  Verbindung  von
Wissenschaft  und  Praxis,  eines  gegenseitigen  sich  Ergänzens
dieser  gleichwerthigen  Faktoren,  hat  schon  der  unvergessene,  verdiente  Gründer
unserer  Zeitschrift,  dessen  glänzenden  Namen  sie  heute  noch  trägt,  stets  betont
  und  daraus  für  die  Blätter  für  Rechtsanwendung  ihre  Aufgabe  abgeleitet.
  An  dem  gleichen  Standpunkte  hat  die  Zeitschrift  stets  festgehalten.
Sie  wird  es  auch  ferner  thun,  auf  daß  es  ihr  unter  der  ersprießlichen
Mitwirkung  ihrer  gütigen  Gönner  gelinge,  zu  ihrem  Theile  gleichfalls
etwas  beizutragen  zur  Lösung  jener  hehren  Aufgabe,  welche  dem  deutschen
Juristenstande,  Lehrern  wie  Pflegern  des  Rechts,  mit  dem  1.  Januar  1900
erwachsen  ist!  Stdgr.

I.  Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.
Von  Landgerichtsrath  Dr.  Engelmann  in  München.

Abgesehen  vom  Grundbuchwesen  hat  wohl  kein  anderes  Gebiet  des
neuen  Rechts  den  bayerischen  Juristen  vor  eine  solche  Fülle  neuer  Aufgaben
  gestellt  als  der  Inbegriff  derjenigen  Vorschriften,  welche  die  Thätigkeit
  des  Vormundschaftsgerichts  zum  Gegenstande  haben.  Eine  kurze
Betrachtung  der  dem  Vormundschaftsrichter  vom  Gesetz  angewiesenen
Stellung  dürfte  daher  nicht  ohne  Interesse  sein.

I.  Organ  der  Obervormundschaft
ist  nach  BGB.  das  Gericht  und  zwar  gemäß  §  35  des  Ges.  ü.  d.  Angel.
der  freiw.  Gerichtsbarkeit  (FG.)  das  Amtsgericht.  Das  war  bisher
bekanntlich  nicht  überall  in  Deutschland  der  Fall.  Während  im  Gebiete
des  französischen  Rechts  die  Obervormumdschaft  der  durch  den  Familienrath
  repräsentirten  Familie  zustand,  waren  anderwärts,  insbesondere  in
Württemberg,  mit  den  gleichen  Funktionen  Gemeindebehörden  betraut.
Mit  nicht  zu  überbietender  Gründlichkeit  und  Objektivität  werden  in  den
Motiven  (Bd.  4  S.  1011  ff.)  die  Licht=  und  Schattenseiten  der  bis-