Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.  3

herigen  Organisationen  dargestellt.  Zur  Uebertragung  der  Obervormundschaft
  an  die  Gerichte  bestimmte  den  Gesetzgeber  der  historische  Entwicklungsgang
  des  deutschen  Vormundschaftsrechts,  der  Umstand,  daß  die
obervormundschaftlichen  Geschäfte  vielfach  Rechtskenntnisse  voraussetzen,
und  endlich  die  Erwägung,  daß  das  Pflichtgefühl  „wohl  bei  keinem  der
sonst  in  Frage  kommenden  Organe  in  dem  Maße  ausgeprägt  ist,  wie  bei
den  Gerichten“  (Mot.  Bd.  4  S.  1016).  Gleichwohl  hat  der  Gesetzgeber
geglaubt,  auf  die  unterstützende  Thätigkeit  der  Familie  und  der
Gemeinde  nicht  völlig  verzichten  zu  dürfen.  Die  Gemeinde  wird  zur
Mitwirkung  herangezogen  in  dem  Institut  des  Gemeindewaisenraths,
dessen  Hauptaufgabe  es  ist,  dem  Vormundschaftsgerichte  die  zur  Übernahme
der  Vormundschaft  geeigneten  Personen  vorzuschlagen,  das  Vormundschaftsgericht
  bei  Ueberwachung  der  Vormünder  hinsichtlich  der  Sorge  für  die
Person  der  Mündel  zu  unterstützen  und  etwaige  Mißstände  zu  seiner
Kenntniß  zu  bringen  (§§  1849—1851;  s.  auch  §  1675  und  FG.  §  49;
über  die  Organisation  des  Gemeindewaisenraths  in  Bayern  s.  Ausf.  G.
z.  BGB.  v.  9.  Juni  1899  Art.  93—99).  Die  Familie  wird  in  der
Weise  an  den  obervormundschaftlichen  Geschäften  betheiligt,  daß  das  Gesetz
dem  Vormundschaftsgerichte  die  Verpflichtung  auferlegt,  vor  jeder  von
ihm  zu  treffenden  Entscheidung  auf  Antrag  des  Vormundes  oder  des
Gegenvormundes,  in  wichtigen  Angelegenheiten  auch  ohne  solchen  Antrag,
Verwandte  und  Verschwägerte  des  Mündels  zu  hören  (  1847;
s.  auch  §  1673  Abs.  2,  §  1308  Abs.  2,  §  1862  Abs.  1  Satz  2).

Der  Grundsatz,  daß  Obervormundschaftsbehörde  das  Gericht  ist,  erleidet
zwei  Ausnahmen.  Nach  E.  z.  BB  Art.  147  Abs.  1  bleiben  die
landesgesetzlichen  Vorschriften  unberührt,  nach  welchen  für  die  dem  Vormundschaftsgericht
  obliegenden  Verrichtungen  andere  als  gerichtliche  Behörden
zuständig  sind.  In  Bayern  ist  der  code  civil  sowie  das  Gesetz  vom
26.  April  1888,  die  Abänderung  von  Bestimmungen  des  in  der  Pfalz
geltenden  Hypotheken=  und  Vormundschaftsrechts  betr.,  wonach  die  Obervormundschaft
  vom  Familienrath  ausgeübt  wurde,  durch  Art.  175  Abs.  1
Ziff.  32  und  Abs.  2  des  AG.  z.  BGB.  vom  9.  Juni  1899  aufgehoben
worden.  Wichtiger  ist  die  zweite  Ausnahme.  Der  Gesetzgeber  hat  zwar,
wie  erwähnt,  Bedenken  getragen,  die  obervormundschaftlichen  Funktionen
allgemein  dem  Familienrathe  zu  übertragen.  Er  hat  aber  nicht  verkannt,
daß  in  manchen  Fällen,  insbesondere  wenn  zum  Mündelvermögen  große
industrielle  oder  kaufmännische  Unternehmungen  gehören,  die  Beiziehung
sachkundiger  Familienangehöriger  von  erheblichem  Vortheil  sein  kann.
Demgemäß  gestattet  das  Gesetz  die  Einsetzung  eines  Familienraths,
wenn  der  Vater  oder  die  eheliche  Mutter  des  Mündels  die  Einsetzung  letztwillig
  angeordnet  hat,  sodann  aber  auch,  wenn  Vormund,  Gegenvormund,

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