4  Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.

Verwandte  oder  Verschwägerte  des  Mündels  die  Einsetzung  beantragen  und
das  Vormundschaftsgericht  sie  im  Interesse  des  Mündels  für  angemessen
erachtet  (§§  1858,  1859;  s.  auch  §  1905  Abs.  1).  Ist  ein  Familienrath
eingesetzt  worden,  so  tritt  derselbe  vollkommen  an  die  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts.
  Der  Vormundschaftsrichter  ist  zwar  Vorsitzender  des
Familienraths  und  als  solcher  zur  Leitung  der  Geschäfte,  Einberufung  des
Familienraths,  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  unentschuldigt  ausbleibende
  Mitglieder  r2c.  berechtigt;  alle  Befugnisse  aber,  die  das  Gesetz
dem  Vormundschaftsgericht  als  solchem  überträgt,  z.  B.  Bestellung  und
Entlassung  des  Vormunds,  Prüfung  der  Vormundschaftsrechnung  2c.,  stehen
in  diesem  Falle  nicht  dem  Vormundschaftsrichter,  sondern  dem  Familienrathe
zu  (§  1872  Abs.  1  Satz  1,  88  1860,  1872  Abs.  1  Satz  2,  §  1873  Satz  1,
§  1875  Abs.  2).  Nur  wenn  ein  sofortiges  Einschreiten  nöthig  wird,  kann
der  Vormundschaftsrichter  als  Vorsitzender  des  Familienraths  die  erforderlichen
  Anordnungen  treffen,  während  die  definitive  Entscheidung  dem
Familienrathe  vorbehalten  bleibt  (8  1876).  Ob  im  rechtsrheinischen  Bayern
das  Institut  des  Familienraths  erhebliche  praktische  Bedeutung  gewinnen
wird,  erscheint  fraglich.  Denn  wie  immer  man  über  seine  Vorzüge  denken
mag,  so  steht  doch  außer  Zweifel,  daß  sich  das  Verfahren  hiedurch  wesentlich
umständlicher  und  kostspieliger  (s.  8  1877))  gestaltet.
II.  Wirkungskreis  des  Vormundschaftsgerichts.

1)  Hier  ist  zunächst  einer  Neuerung  zu  gedenken,  die  wohl  die  bedeutsamste
  des  ganzen  Familienrechts  ist  und  den  Wirkungskreis  der  Vormundschaftsgerichte
  in  erheblichem  Maße  einschränkt.  Es  ist  dies  die
grundsätzliche  Gleichstellung  der  Mutter  mit  dem  Vater  hinsichtlich
  der  elterlichen  Gewalt.  Während  bisher  den  meisten
Rechten  zufolge  nach  dem  Tode  des  Vaters  beim  Vorhandensein  minderjähriger
  Kinder  die  ordentliche  Altersvormundschaft  einzuleiten  war,  entfäll!
künftighin  regelmäßig  das  Erforderniß  einer  Vormundschaft,  da  die  elterliche
  Gewalt  in  vollem  Umfang  auf  die  Wittwe  übergeht  (s  1684  Abs.  1
Nr.  1,  §  1686).  Ueber  die  Kühnheit  dieser  Neuerung  war  sich  der  Gesetzgeber
  vollkommen  klar  und  es  ist  charakteristisch,  wie  er  sie  rechtfertigt.
„Dem  Entwurfe  liegt  nichts  ferner,“  heißt  es  in  den  Motiven  (Bd.  4
S.  737),  „als  der  Gedanke  der  sog.  Emanzipation  der  Frauen.  Er  geht
vielmehr  von  der  Erwägung  aus,  daß  das  Mißtrauen,  welches  frühere
Jahrhunderte  in  die  Fähigkeit  der  Frau  zu  einer  vollen  Erfüllung  ihres
elterlichen  Berufes  setzten  und  bei  der  Unsicherheit  der  Zustände,  der
Schwierigkeit  der  Rechtsverfolgung  u.  s.  w.  vielfach  setzen  mußten,  nach  den
Verhältnissen  der  Gegenwart  nicht  mehr  berechtigt  ist.“  Uebrigens  war
man  bemüht,  den  aus  der  Anerkennung  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter
für  das  Kind  möglicherweise  sich  ergebenden  Gefahren  nach  Möglichkeit