Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.  5

vorzubeugen.  Hieher  gehört  zunächst  die  Bestimmung,  daß  durch  Wiederverheirathung
  der  Mutter  ihre  elterliche  Gewalt,  abgesehen  von  der  ihr  in
gewissem  Umfange  verbleibenden  Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  erlischt
und  daher  Vormundschaft  einzuleiten  ist  (§§  1697,  1773).  Der  Mutter
kann  ferner  ein  Beistand  bestellt  werden,  wenn  der  Vater  dies  letztwillig
angeordnet  hat  oder  die  Mutter  selbst  es  beantragt  oder  das  Vormundschaftsgericht
  aus  besonderen  Gründen  die  Bestellung  im  Interesse  des
Kindes  für  nöthig  erachtet  (§  1687;  s.  auch  EG.  Art.  205).  Aufgabe
des  Beistandes  ist  es,  innerhalb  seines  Wirkungskreises  die  Mutter  bei  der
Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  zu  unterstützen  und  zu  überwachen  und
dem  Vormundschaftsgericht  jeden  Fall,  in  welchem  es  zum  Einschreiten
berufen  ist,  unverzüglich  anzuzeigen  (8  1689;  s.  auch  §§  1690—1693).

2)  Während  durch  die  Anerkennung  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter
der  Wirkungskreis  des  Vormundschaftsgerichts  eine  wesentliche  Einschränkung
erleidet,  erfährt  derselbe  durch  anderweitige  Normen  des  BGB.  eine  ganz
außerordentliche  Erweiterung.

a)  Zunächst  kommt  in  Betracht,  daß  nach  §  3  die  Volljährigkeitserklärung
  durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  zu  erfolgen
hat.  Allerdings  ist  den  Landesgesetzen  durch  EG.  Art.  147  die  Möglichkeit
gewährt,  anderweitige  Zuständigkeitsnormen  zu  treffen  und  in  Bayern
ist  von  dieser  Befugniß  auch  Gebrauch  gemacht  worden.  Nach  Art.  2  des
AG.  z.  BGB.  vom  9.  Juni  1899  ist  nämlich  für  die  Volljährigkeitserklärung
  (die  bisher  bekanntlich  in  Bayern  dem  Landesherrn  vorbehalten
war)  das  Staatsministerium  der  Justiz  zuständig.

b)  Zu  erwähnen  sind  ferner  diejenigen  Bestimmungen,  nach  welchen
das  Vormundschaftsgericht  thätig  zu  werden  hat,  obwohl  minderjährige
oder  bevormundete  volljährige  Personen  gar  nicht  in  Frage
stehen.  Hieher  gehört  die  Vorschrift  des  §  1308,  daß  die  einem  für  volljährig
  erklärten  Kinde  ohne  wichtigen  Grund  verweigerte  elterliche  Einwilligung
  zur  Eheschließung  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden
kann.  Nach  §  1726  Abs.  1  Satz  1  ist  zur  Ehelichkeitserklärung,  wenn
das  Kind  nicht  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hat,  die  Einwilligung
  der  Mutter  erforderlich.  Wird  die  Einwilligung  von  der  Mutter
verweigert,  so  kann  sie  nach  §  1727  auf  Antrag  des  Kindes  durch  das
Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  das  Unterbleiben  der  Ehelichkeitserklärung
  dem  Kinde  zu  unverhältnißmäßigem  Nachtheile  gereichen  würde.
Dies  gilt  auch  dann,  wenn  das  Kind  noch  nicht  21  Jahre  alt,  aber  für
volljährig  erklärt  ist  und  nicht  unter  Vormundschaft  steht.  Gemäß  §  1612
Abs.  2  haben  gegenüber  einem  unverheiratheten  Kinde  die  Eltern  zu  bestimmen,
  in  welcher  Art  und  für  welche  Zeit  im  Voraus  sie  demselben
den  Unterhalt  gewähren  wollen.  Aus  besonderen  Gründen  kann  das  Vor-