6  Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.

mundschaftsgericht  auf  Antrag  des  Kindes  die  Bestimmung  der  Eltern
ändern,  gleichviel,  ob  das  Kind  minderjährig  ist  oder  nicht.  Eine  Vereinbarung
  zwischen  dem  Vater  und  dem  unehelichen  Kinde  über  den  Unterhalt
  für  die  Zukunft  oder  über  eine  an  Stelle  des  Unterhalts  zu  gewährende
Abfindung  bedarf  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  (§  1714
Abs.  1).  Ob  das  Kind  unter  Vormundschaft  steht  oder  nicht,  ist  für  das
Erforderniß  der  obervormundschaftlichen  Genehmigung  ohne  Belang.

c)  Von  größerer  Tragweite  sind  die  Bestimmungen,  welche  die
Befugnisse  des  Vormundschaftsgerichts  gegenüber  dem  Inhaber
der  elterlichen  Gewalt  regeln.  Im  Gegensatze  zum  römischen  Recht,
nach  welchem  die  väterliche  Gewalt  dem  Hausvater  wesentlich  in  seinem
eigenen  Interesse  verliehen  war,  betrachtet  das  BGB.  die  elterliche  Gewalt
als  ein  dem  Interesse  des  Kindes  dienendes  Schutzinstitut  nach  Analogie
der  Vormundschaft.  Der  Gesetzgeber  hat  zwar  nicht  verkannt,  daß  die
elterliche  Gewalt  als  der  rechtliche  Ausdruck  eines  sittlichen  Verhältnisses
auf  gegenseitiges  Vertrauen  und  gegenseitige  Liebe  gegründet  ist  und  der
Gewalthaber  daher  wesentlich  freier  gestellt  werden  muß  als  der  Vormund.
Im  Interesse  des  Kindes  wird  aber  obervormundschaftliches  Eingreifen  in
einem  über  das  bisherige  Recht  weit  hinausgehenden  Umfange  gestattet.
Steht  das  Interesse  des  Kindes  zu  dem  des  Gewalthabers  oder  eines  von
demselben  vertretenen  Dritten  oder  gewisser  naher  Angehöriger  des  Gewalthabers
  in  erheblichem  Gegensatze,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht  dem
Gewalthaber  die  Vertretung  des  Kindes  für  einzelne  Angelegenheiten  oder
für  einen  bestimmten  Kreis  von  Angelegenheiten  entziehen  (8  1630  Abs.  2
Satz  2,  8  1796).  Auf  Antrag  des  Gewalthabers  hat  ihn  das  Vormundschaftsgericht
  bei  Ausübung  des  Erziehungsrechts  durch  Anwendung  geeigneter
Zuchtmittel  gegen  das  Kind  zu  unterstützen  (&amp;  1631).  Ueber  die  Sorge
für  die  Person  der  Kinder  im  Falle  der  Scheidung  enthält  das  Gesetz
genaue  Bestimmungen,  ermächtigt  aber  das  Vormundschaftsgericht,  aus
besonderen  Gründen  im  Interesse  der  Kinder  abweichende  Anordnungen  zu
treffen  und  den  persönlichen  Verkehr  des  von  der  Sorge  für  die  Person
ausgeschlossenen  Ehegatten  mit  dem  Kinde  näher  zu  regeln  (§8  1635,
1636;  s.  auch  §  1637).  Von  besonderer  Bedeutung  sind  die  Vorschriften
des  8  1643,  wonach  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  zu  einer  ganzen
Reihe  wichtigerer  Rechtsgeschäfte  für  das  Kind  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  bedarf.  Nach  §  1665  hat  das  Vormundschaftsgericht
bei  Verhinderung  des  Gewalthabers  an  der  Ausübung  der  elterlichen
Gewalt  die  im  Interesse  des  Kindes  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen.
Weitgehende  Befugnisse  sind  dem  Vormundschaftsgericht  durch  die  Bestimmungen
  der  88  1666—1670  eingeräumt.  Hienach  kann  dasselbe  bei
Gefährdung  des  geistigen  oder  leiblichen  Wohls  des  Kindes  dem  Gewalt-