Die  Stellung  des  Vormundschaftsrichters  nach  neuem  Recht.  7

haber  unter  gewissen  Voraussetzungen  die  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
entziehen,  insbesondere  gegen  den  Willen  des  Gewalthabers  die  Unterbringung
  des  Kindes  zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer  geeigneten  Familie
oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder  einer  Besserungsanstalt  anordnen.
Es  kann  ferner  bei  Gefährdung  des  Vermögens  des  Kindes  durch  Pflichtverletzung
  oder  Vermögensverfall  des  Gewalthabers  denselben  zur  Inventarisirung
  und  Rechnungslegung,  Hinterlegung  oder  Vinculirung  der  Werthpapiere
  des  Kindes,  sowie  zur  Sicherheitsleistung  für  das  seiner  Verwaltung
unterliegende  Vermögen  anhalten.  Kommt  der  Gewalthaber  diesen  Anordnungen
  nicht  nach,  so  kann  ihm  die  gesammte  Vermögensverwaltung
entzogen  werden  (s.  auch  §  1760  Abs.  2).  Hat  er  den  Unterhaltsanspruch
  des  Kindes  verletzt  und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu  besorgen,  so  ist  auch  die  Entziehung  der
elterlichen  Nutznießung  zulässig.  Das  Vormundschaftsgericht  ist  also  befugt,
die  elterliche  Gewalt  sowohl  in  ihren  einzelnen  Bestandtheilen  als  in  ihrer
Gesammtheit  dem  Gewalthaber  abzuerkennen,  ohne  daß  diesem  hiegegen  ein
weiterer  Rechtsbehelf  als  die  Beschwerde  nach  Maßgabe  des  Ges.  über  die
Angel.  der  freiw.  Gerichtsbarkeit  (88  20  ff.)  zustände.  Von  der  Beschränkung
der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter  durch  Bestellung  eines  Beistands  war
schon  oben  die  Rede.  Dem  Vormundschaftsgericht  obliegt  endlich  auch
die  Feststellung,  daß  der  Gewalthaber  auf  längere  Zeit  an  der  Ausübung
der  elterlichen  Gewalt  thatsächlich  verhindert  ist.  In  Folge  dieser  Feststellung
ruht  die  elterliche  Gewalt  und  ist  daher  Vormundschaft  einzuleiten.  Das
Ruhen  der  elterlichen  Gewalt  endigt,  wenn  von  dem  Vormundschaftsgerichte
festgestellt  wird,  daß  der  Hinderungsgrund  nicht  mehr  besteht  (§8  1677,
1678,  1773).

d)  Dem  bisherigen  Rechte  völlig  unbekannt  sind  die  Aufgaben,  die
das  BGB.  dem  Vormundschaftsrichter  als  Richter  in  Ehesachen  zuweist.
Nach  §  1357  kann  der  Mann  die  Schlüsselgewalt  der  Frau  beschränken
oder  ausschließen.  Stellt  sich  aber  diese  Maßregel  als  Mißbrauch  seines
Rechtes  dar,  so  kann  sie  auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht
  aufgehoben  werden.  Hat  sich  die  Frau  zu  einer  von  ihr  in
Person  zu  bewirkenden  Leistung  verpflichtet  (z.  B.  einen  Dienstvertrag
geschlossen),  so  kann  der  Mann  das  Rechtsverhältniß  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  kündigen,  wenn  er  auf  seinen  Antrag  von  dem
Vormundschaftsgericht  dazu  ermächtigt  worden  ist.  Die  Frau  kann  die
Kündigung  dadurch  verhindern,  daß  sie  sich  der  Zustimmung  des  Mannes
zu  der  von  ihr  zu  übernehmenden  Verpflichtung  versichert.  Ist  der
Mann  durch  Krankheit  oder  Abwesenheit  an  der  Abgabe  einer  Erklärung
verhindert  und  mit  dem  Aufschub  Gefahr  verbunden,  so  kann  die  Zustimmung
  des  Mannes  auf  Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschafts-