8  Die  Begründung  des  beanspruchten  Preisbetrages  nach  dem  BGB.

gericht  ersetzt  werden;  das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  die  Verweigerung  der
Zustimmung  Seitens  des  Mannes  als  Mißbrauch  seines  Rechtes  darstellt
(§  1358).  Beim  gesetzlichen  Güterstande  bedarf  der  Mann  zur  Verfügung
über  eingebrachtes  Gut  der  Frau  regelmäßig  ihrer  Zustimmung  (8§  1375  ff.).
Ist  nun  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  ein
Rechtsgeschäft  erforderlich,  zu  welchem  der  Mann  der  Zustimmung  der
Frau  bedarf,  so  kann  ihre  Zustimmung  auf  Antrag  des  Mannes  durch
das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden,  wenn  die  Frau  sie  ohne  ausreichenden
  Grund  verweigert  oder  durch  Krankheit  oder  Abwesenheit  an
der  Abgabe  einer  Erklärung  verhindert  und  mit  dem  Aufschube  Gefahr
verbunden  ist  (§  1379).  Andererseits  kann,  wenn  zur  ordnungsmäßigen
Besorgung  der  persönlichen  Angelegenheiten  der  Frau  ein  Rechtsgeschäft
erforderlich  ist,  zu  dem  die  Frau  der  Zustimmung  des  Mannes  bedarf,
die  von  diesem  ohne  ausreichenden  Grund  verweigerte  Zustimmung  auf
Antrag  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht  ersetzt  werden  (§  1402).
Aehnliche  Vorschriften  für  die  allgemeine  Gütergemeinschaft  enthalten  die
88  1447,  1451.  Hinsichtlich  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft,  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  und  der  Fahrnißgemeinschaft  s.  §  1487  Abs.  1,
*  1519  Abs.  2,  §  1549.  (Schluß  folgt.)

II.  Die  Begründung  des  beanspruchten  Preisbetrages  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuche.

Von  W.  Ch.  Francke,  Oberlandesgerichtsrath  a.  D.  in  Hannover.

Stölzel  in  seiner  „Schulung  für  die  civil.  Praxis“  2.  Aufl.  Bd.  1
S.  55  fg.  und  Staub  in  §  9  zu  Art.  337  HGB.,  bezw.  in  der  allgemeinen
  Einleitung  seines  Kommentars,  sowie  in  der  Deutschen  Juristen-Zeitung
  von  1897  S.  195  Nr.  3  haben  von  Neuem  behauptet,  wer  einen
Preis  als  den  angemessenen  verlange,  müsse  beweisen,  daß  kein  bestimmter
Preis  vereinbart  sei.  Wenn  dabei  Staub  diejenigen  Verhältnisse  ausnimmt,
in  welcher  es  Regel  ist,  bei  der  Bestellung  nur  von  der  Waare  und  gar
nicht  von  dem  Preise  zu  sprechen,  so  stellt  andererseits  Stölzel  jenen  Satz
als  ausnahmslosen  hin.

Wenngleich  der  gesunde  Menschenverstand  von  jeher  gegen  ein  Erfor
derniß  des  Beweises  von  Negativen  derart  sich  gesträubt  hat,  daß  solches
lange  Zeiten  hindurch  ausnahmslos  als  unstatthaft  galt,  so  möchte  es  bei
dem  Ansehen  der  genannten  beiden  Schriftsteller  gleichwohl  nicht  überflüssig
sein,  darzulegen,  daß  jener  ihr  Satz  wie  nach  bisherigem  Recht  so  insbesondere
  auch  nach  dem  BGB.  unrichtig  ist,  daß  vielmehr  die  prozessuale
Begründung  des  von  einer  Vertragspartei  zu  erhebenden  Preisanspruches
stets  gleicher  Art  ist.  So  heutzutage.  Nicht  also  war  es  einst  in  Rom.