Die  Begründung  des  beanspruchten  Preisbetrages  nach  dem  BGB.  9

Wie  meist  in  den  Anfängen  rechtlichen  Verkehres,  bedurften  auch  hier  bekanntlich
  Verträge  regelmäßig  bestimmter  Form,  um  klagbar  zu  sein,  und
wo,  der  Nothdurft  des  täglichen  Lebens  zu  genügen,  eine  Ausnahme  bestand,
beschränkte  sie  sich  auf  Verträge,  auf  Bestimmtes,  ausdrücklich  Benanntes,
und  erstreckte  sich  nicht  auf  nur  Bestimmbares,  erst  noch  zu  Ermessendes.
So  galt  für  die  actio  emti  das:  „Pretium  cerlum  esse  debet-,  und  als
man  es  für  unumgänglich  fand,  auch  denjenigen  Verkäufer,  welcher  ohne
stipulatio  und  ohne  Benennung  des  Preises  geliefert  hatte,  zur  Klage  zu
lassen,  ward  dieser  nicht  zur  actio  emti  verstattet,  sondern  nur  zu  einer
prozessualisch  weniger  begünstigten  Klagformel  mit  genauer  Geschichtserzählung,
  der  actio  praescriptis  verbis.  So  hat  man  denn,  als  es  schon
ein  Jahrtausend  lang  und  länger  weder  actio  emti  noch  actio  praescriptis
verbis  mehr  gab,  noch  vielfach,  als  seien  es  Ansprüche  verschiedener  Art,
zwischen  dem  Anspruch  auf  vereinbarten,  richtiger:  benannten,  Preis  und  den
Anspruch  auf  angemessenen  Preis  unterschieden.

Um's  Jahr  1870  wurde  im  Hannoverschen  der  Käufer  eines  Fuders
Torf,  welcher  auf  12  Mk.  als  den  verabredeten  und  angemessenen  Preis
belangt  war,  zur  Zahlung  dieser  Summe  verurtheilt,  obwohl  er  die  Verabredung
  eines  Preises  von  9  Mk.  behauptet  und  zur  Ableistung  des  ihm
über  Verabredung  von  12  Mk.  zugeschobenen  Eides  sich  bereit  erklärt  hatte.
Er  war  so  ehrlich  gewesen,  die  Angemessenheit  des  Preises  nicht  zu  bestreiten.
  Dieses  Urtheil  veranlaßte  Westrum  (jetzt  Anwalt  in  Celle)  1871
in  der  Zeitschrift  für  Hannoversches  Recht  Bd.  3  S.  451  fg.  zu  dem  jetzt
von  Stölzel  und  Staub  wiederholten  Verlangen  eines  Beweises  nicht
geschehener  Preisbestimmung.  Westrum  hat  damit  bei  seinen  Landsleuten
und,  da  jene  Zeitschrift  außerhalb  des  Landes  Hannover  wenig  bekannt
geworden  ist,  also  überhaupt  recht  wenig  Glück  gehabt.  Während  von
druckschriftlicher  oder  richterlicher  Zustimmung  niemals  etwas  verlautete,
sind  Westrum  in  der  genannten  Zeitschrift  Meyer  (jetzt  in  Breslau)  1873
in  Bd.  5  S.  266  fg.,  Böhmer  (sjetzt  Anwalt  zu  Verden)  1875  in  Bd.  7
S.  154  fg.  und  Isenbart  (setzt  Landgerichtspräsident  a.  D.)  1876  in
Bd.  8  S.  344  fg.  entgegen  getreten,  und  das  Appelationsgericht  Celle  hat
laut  derselben  Zeitschrift  Bd.  8  S.  56  und  57  in  den  Jahren  1873  und
1874  drei  Mal  Verlangen  von  Westrumscher  Art  als  unbegründet  zurückgewiesen.
  Die  drei  genannten  Schriftsteller  widerlegen  die  praktischen  Bedenken
  Westrums,  indem  sie  die  Prozeßleitung  in  dem  dessen  Verlangen
veranlassenden  Falle  als  eine  außergewöhnliche  bekunden.  Meyer  und
Böhmer  gründen  zwar  wie  Isen  bart  den  Anspruch  auf  den  angemessenen
Preis  wesentlich  darauf,  daß  beide  Parteien  denselben  als  den  zu  zahlenden
wollten,  unterscheiden  aber  nur  zwischen  verabredetem,  d.  h.  der  Summe
nach  festgestelltem  Preis  und  dem  angemessenen  Preis  und  können  daher,