10  Die  Begründung  des  beanspruchten  Preisbetrages  nach  dem  BGB.

wie  manche  der  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  34  Nr.  163  angeführten  Urtheile,
dazu  kommen,  in  der  Behauptung,  daß  ein  Preisbetrag  benannt  oder
mittelbar  festgestellt  sei,  einen  Einwand  gegen  den  Anspruch  auf  angemessenen
  Preis  zu  sehen.  Der  Preis  kann  aber,  wie  das  von  Isenbart
geltend  gemacht  wird,  auf  mannichfache  Weise  vereinbart  sein;  insbesondere
ist  auch  der  als  angemessen  geforderte  Preis  ein  vereinbarter.  Der  Preis
braucht,  wie  bei  nichtformalen  Verträgen  regelmäßig  auch  jeder  sonstige
Punkt,  eben  nur  bestimmbar  zu  sein,  und  die  Weise  der  Bestimmung  wird
je  nach  den  Umständen  sehr  verschieden  sein.

Der  deutsche  Ladeninhaber  verkauft  jetzt  regelmäßig  zu  festen  oder  doch
annähernd  bestimmten  Preisen,  und  jedermann  weiß  das;  wer  also  in
Deutschland  einem  Laden  eine  Waare  käuflich  entnimmt,  vereinbart  den
für  ihre  Art  in  diesem  Laden  üblichen  oder  gesetzten  Preis.  Denn  auch  für
seinen  Kauf  ist  der  Wille,  solchen  Preis  zu  haben,  vom  Verkäufer  so  genügend
  erklärt,  daß  er  als  diesen  Willen  kennend  und  folgeweise  nach  den
Umständen  als  diesen  Willen  anerkennend  anzusehen  ist.  Wer  in  Deutsch
land  aus  einem  Laden  ohne  Preisbenennung  kauft,  der  kauft,  wie  daraus
zugleich  klar  sein  dürfte,  aber  auch  nicht  zu  dem  angemessenen,  d.  h.  zu
einem  durch  das  Wissen  Sachkundiger  bestimmbaren  Preise,  sondern  zu
einem  aus  Uebung  oder  sonstiger  Erklärung  des  Verkäufers  bestimmbaren
Preise.  Dieser  Preis  ist  andererseits  nicht  immer  ein  „certum  prelium“;
solchem  Käufer  stände  also  nach  römischem  Recht  und  früherer  Ausdrucksweise
  oftmals  nicht  die  actio  emti  zu,  sondern  nur  eine  actio
praescriptis  verbis.

Aehnlich  ist  zu  dem  Preise  eines  Taxsatzes  gekauft,  wenn  eine  Waare
der  den  Apothekern  vorbehaltenen  Arten  in  einer  Apotheke  gekauft  ward;
ähnlich  zu  dem  Markt=  oder  Börsenpreise  eines  bestimmten  Platzes  beim
Geschäft  über  eine  Waare  oder  ein  Werthpapier,  welche  am  Ort  dieses
Geschäftes  je  nach  diesem  Preise  gehandelt  zu  werden  pflegen;  ähnlich  zu
dem  vom  Verkäufer  bis  zu  den  äußersten  Schranken  der  Angemessenheit
zu  willkürenden  Preise  in  allen  denjenigen  Fällen  des  Verkehrs,  in  welchen
das  Fragen  nach  dem  Preise  nicht  Sitte  ist  und  weder  Taxen  noch  Preiskarten,
  noch  Uebung,  noch  sonstige  Festsetzungen  vorliegen.  Man  kann
ferner  auch  zu  dem  Preise  kaufen,  zu  welchem  der  Verkäufer  oder  des
Verkäufers  Erblasser  die  Sache  kaufte,  oder  zu  dem  Preise,  welchen  Titius
setzen  wird;  man  kann  auch  als  Preis  die  Summe  vereinbaren,  welche
dieser  oder  jener  Behälter  enthält.  Da  in  diesen  letzteren  Fällen  für  den
Preis  eine  bestimmte  Summe,  wenn  auch  den  Parteien  beim  Vertragsabschluß
  unbekannt,  doch  immerhin  vorhanden  oder  zu  erwarten  war,  so
faßten  die  römischen  Juristen  diese  Preisberedungen  als  Beredungen  eines
pretium  certum,  um  auch  hier  die  actio  emti  oder  aclio  venditi  zu  er-