Die  Begründung  des  beanspruchten  Preisbetrages  nach  dem  BGB.  11

möglichen,  und  so  kam  es,  daß  Beredungen,  welche  derjenigen  auf  einen
angemessenen  Preis  viel  näher  stehen,  als  der  Benennung  eines  zahlenmäßigen
  Preises,  nicht  mit  jener,  sondern  mit  dieser  in  dieselbe  Klasse
zusammengestellt  wurden  und  noch  zusammengestellt  werden.  Die  Vereinbarungen
  der  bezeichneten  Art  stehen  jener  in  Wahrheit  nicht  so  sehr  fern;
denn  auch  bei  ihnen  ist  der  Preis  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses
den  Parteien  noch  unbewußt  und  nur  bestimmbar,  und  auch  zum  Kaufvertrag,
  auf  Grund  dessen  der  angemessene  Preis  beansprucht  werden  kann,
genügt  nicht  etwa  die  Vereinbarung  einer  Geldleistung  gegen  Gewähr  der
bestimmten  Sache,  sondern  erst  die  Vereinbarung  auf  Leistung  eben  des
angemessenen  Preises.  Neben  jener  ist,  wie  aus  dem  Obigen  erhellt,  auch
die  Vereinbarung  eines  im  Geschäft  oder  zwischen  den  Parteien  hergebrachten
  oder  vom  Verkäufer  zu  setzenden  Preises,  des  Markt=  oder  Börsenpreises
  und  dergleichen,  möglich  und  zwar  möglich  ohne  irgend  welches
ausdrückliche  Wort.

In  solcher  Weise  wird  freilich  auch  auf  angemessenen  Preis  abgeschlossen
  werden  können.  Jedenfalls  wird  es  geschehen  sein,  wenn  die
Parteien  beim  Verkaufsabschluß  Redensarten  gebrauchten,  wie:  „Ueber
den  Preis  werden  wir  dann  später  schon  sehen“,  „Ueber  den  Preis  werden
wir  uns  ja  dann  schon  vertragen"“.  Denn  dann  ist  der  Wille  zum  Ausdruck
  gekommen,  daß  der  Preis  für  Verkäufer  und  Käufer  gleich  gerecht
sein  soll,  und  das  ist  eben  der  angemessene  Preis.

Bei  demselben  Kauf  ist  hinsichtlich  derselben  Waare  selbstverständlich
nur  eine  dieser  verschiedenen  Preisvereinbarungen  möglich.  Es  ist  hier
daher  der  Beweis  der  einen  auch  Gegenbeweis  gegen  die  Beweise  der
anderen.  Die  Behauptung  der  einen  Art  kann  dieserhalb  auch  nicht  Einwand
  gegen  die  Begründung  einer  anderen  sein,  wie  laut  Seuffert's
Archiv  a.  a.  O.  und  in  manchem  der  dort  aufgeführten  anderen  Urtheile
angenommen  wird.  Und  noch  weniger  kann  dieserhalb  das  Nichtgeschehensein
  der  einen  Art,  Theil  der  Begründung  einer  anderen  Art  sein,
wie  Westrum,  Stölzel  und  Staub  meinen.

Der  Anspruch  auf  einen  Kaufpreis  gründet  sich  stets  u.  A.  auf  die
Rechtsbehauptung,  daß  zu  dem  beanspruchten  Preise  verkauft  sei.  Diese
Rechtsbehauptung  ist  aber  bei  Bestreiten  des  Gegners  zwecks  der  weiteren
Verhandlung  und  des  Beweisverfahrens  in  die  Erzählung  der  Vertragsverhandlungen
  und  der  sie  begleitenden  Umstände  aufzulösen,  aus  welchen
dann  der  beanspruchte  Preis  auf  mannichfachste  Art  als  der  dem  Willen
beider  Theile  entsprechende,  somit  als  der  vereinbarte  Preis  sich  ergeben
  kann.

So  ist  es  auch  Rechtens  nach  dem  BGB.  Niemand  wird  bestreiten,
daß  auch  nach  dem  BGB.  der  Kaufpreis  nicht  zahlenmäßig  bestimmt,