12  Rechtiprechung.

sondern  nur  irgend  wie  bestimmbar  zu  sein  braucht.  Hinsichtlich  der  Angemessenheit
  ergiebt  sich  solches  auch  unmittelbar  daraus,  daß  unter  den
Vorschriften  über  Schuldverhältnisse  aus  Verträgen  in  den  85  315—319  BGB.
von  Verpflichtungen  zu  angemessener  Gegenleistung  gehandelt  wird  und
daß  zu  jenen  Verhältnissen  ja  auch  dasjenige  zwischen  Käufer  und  Verkäufer
  gehört.  Gleichwohl  aber  heißt  es  in  §  433,  der  ersten  der  allgemeinen
  Vorschriften  über  den  Kauf:  „Der  Käufer  ist  verpflichtet,  dem
Verkäufer  den  verein  barten  Kaufppreis  zu  zahlen  und  die  gekaufte
Sache  abzunehmen“,  und,  wie  nicht  nur  aus  Stellung  und  Zusammenhang
dieser  Vorschrift,  sondern  auch  aus  dem  Mangel  irgend  welcher  entsprechenden
  Vorschrift  über  einen  anders  festgestellten  Kaufpreis  mit  völliger
Klarheit  sich  ergiebt,  verfügt  das  Gesetz  hier  über  jeden  Kaufpreis  von
jedweder  Art  der  Feststellung.  Auch  dem  BGB.  ist  also  der  angemessene
Kaufpreis  ein  vereinbarter  und  die  Begründung  eines  Anspruchs  auf  angemessenen
  Kaufpreis  also  eine  Begründung  von  gleicher  Art  und  gleichem
Maß,  wie  diejenige  eines  Anspruchs  auf  einen  von  den  Parteien  unmittelbar
  bestimmten  Kaufpreis.

In  derselben  Weise  wie  nur  vom  vereinbarten  Kaufpreis  spricht
aber  das  BGB.  auch  nur  vom  vereinbarten  Miethpreis  in  §  535,
vom  vereinbarten  Pachtzins  in  §  589,  von  vereinbarter  Vergütung
  von  Diensten  in  §  611,  von  vereinbarter  Vergütung  eines
Werkes  in  §  631.

III.  Rechtsprechung.
A.  Relchsgericht  (Civilsachen).
Cloilrecht.

Kann  die  Syndikatsklage  gegen  ein  Beamtenkollegium
erhoben  werden?  Gem.  Recht.

Im  März  1896  veröffentlichte  das  Medicinalkollegium  zu  H.  in
mehreren  Zeitungen  betreffs  des  von  der  Klägerin  vertriebenen  Nutrols
eine  Bekanntmachung,  in  der  unter  Zuweisung  auf  die  von  der  Klägerin
mittels  illustrirter  Heftchen  in  H.  veranstaltete  Empfehlung  und  eine  stattgehabte
  amtliche  Untersuchung  des  Nutrols  gesagt  ist,  der  Nährwerth
desselben  sei  ein  außerordentlich  geringer,  eine  Kräftigung  schwächlicher
und  kränklicher  Personen  durch  den  Genuß  des  Mittels  nicht  zu  erwarten,
und  der  Verkaufspreis,  3  Mk.  für  die  Flasche,  sei  als  ein  ganz  unverhältnißmäßig
  hoher  zu  bezeichnen,  da  die  Herstellungskosten  einer  Flasche
nicht  mehr  als  0,40  Mk.  betragen  werden.  Ferner  hat  das  Medicinalkollegium
  den  Apothekern  in  H.  im  April  1896  unter  Beilegung  von  je
45  Exemplaren  dieser  Bekanntmachung  ein  vom  Verwaltungsphysikus  D.
gezeichnetes  Cirkular  zugehen  lassen,  in  welchem  die  Apotheker  ersucht