Reichsgericht  (Civilsachen).  13

werden,  jedem  Nutrol  Verlangenden  vor  der  Abgabe  ein  Exemplar  der
Bekanntmachung  zur  Durchsicht  behändigen  zu  wollen.

Mit  der  gegen  das  Medicinalkollegium  erhobenen  Klage  beantragte
die  Firma  K.  die  Verurtheilung  des  Kollegiums  zum  Widerruf  der
öffentlichen  Bekanntmachung,  zur  Zurückziehung  des  Cirkulars  und  zur
Leistung  eines  Schadensersatzes  im  Betrage  von  2000  Mk.  Die  Klage  ist
gestützt  „auf  das  gemeine  Recht  und  auf  ein  Gesetz,  betr.  das  Verhältniß
der  Verwaltung  zur  Rechtspflege  vom  23.  April  1879“  (8  24  ff.).

Die  Klage  wurde  in  I.  Instanz  abgewiesen,  die  Berufung  und  die
Revision  der  Klägerin  zurückgewiesen.

Das  Berufungsgericht  hatte  von  den  Klagen  des  gemeinen  Rechtes
die  aquilische  Klage  schon  um  deswillen  für  unanwendbar  erachtet,  weil
sich  das  aquilische  Gesetz  und  seine  Erweiterungen  nicht  auf  Schadenszufügungen
  der  hier  in  Frage  stehenden  Art  bezöge,  die  actio  injuriarum,
weil  diese  eine  absichtliche  widerrechtliche  Aeußerung  der  Mißachtung  der
Persönlichkeit  des  Klägers  voraussetzte,  dafür  aber,  daß  den  Mitgliedern
des  Medicinalkollegiums,  insbesondere  dem  Physikus  Dr.  D.  eine  solche
Absicht  beigewohnt  hätte,  oder  daß  sie  auch  nur  mit  einem  entsprechenden
Eventnaldolus  gehandelt  hätten,  nicht  das  Mindeste  vorliege.  Vielmehr
müsse  nach  Lage  der  Sache  davon  ausgegangen  werden,  daß  die  Mitglieder
des  Medicinalkollegiums  einschließlich  des  lbr.  D.  nur  das  Publikum  gegenüber
  der  Reklameschrift  der  Klägerin  vor  dem  Ankaufe  des  im  Vergleiche
zu  seinem  Werthe  zu  theuren  Mittels  hätten  warnen  wollen,  und  daß  ihr
Wille  den  Erfolg  einer  Kränkung  der  Persönlichkeit  des  klägerischen  Firmeninhabers
  nicht  mit  umfaßt  habe.  Demnach  könnc  dahingestellt  bleiben,  ob
die  civilrechtliche  Injurienklage  nach  heutigem  Rechte  überhaupt  noch  gegeben,
  und  ob  sie  sich  gegen  eine  kollegialische  Behörde  und  nicht  vielmehr,
ihre  Zulässigkeit  im  Uebrigen  vorausgesetzt,  nur  gegen  die  einzelnen  Mit
glieder  der  Behörde  richten  könne.  Nur  gegen  diese,  nicht  auch  gegen
die  Behörde,  habe  sich  auch  die  Syndikatsklage  richten  können,  die
überdies  auch  daran  habe  scheitern  müssen,  daß  sie  ein  Verschulden  des
Beamten  und  zwar  nach  der  richterlichen  Ansicht  Arglist  oder  grobes  Ver
schulden  voraussetze.

Das  Revisionsgericht  hat  in  den  Ausführungen  des  Berufungegerichts
über  die  aclio  legis  Aquiliae  und  die  aclio  injuriarum  einen  Rechtsirrthum
  nicht  gefunden  und  äußert  sich  über  die  Frage  der  Zulässigkeit  der
Syndikatsklage  gegen  ein  Beamtenkollegium  wie  folgt:

Die  Klage  ist  nur  gegen  das  Medicinalkollegium  gerichtet,  nicht  auch
gegen  dessen  Mitglieder.  Die  Mitglieder  sind  von  dem  Kläger  nicht  benannt,
  und  Klägerin  hat  in  der  Berufungsinstanz  die  schon  von  dem
Gerichte  erster  Instanz  vertretene  Ansicht,  daß  die  Syndikatsklage  (wie  die