14  Rechtsprecung.

acl.  injur.)  nicht  gegen  die  Behörde  als  solche  gerichtet  werden  könne,  als
falsch  bekämpft.  Im  gem.  Rechte  bestand  freilich  ein  alter  Streit,  ob  ein
Beamtenkollegium  mit  der  Syndikatsklage  belangt  werden  könne,  oder  ob
nicht  vielmehr  diese  Klage  gegen  die  einzelnen  Mitglieder  des  Kollegiums
zu  richten  sei.  Die  Vertreter  der  Ansicht,  das  Kollegium  selbst  könne
belangt  werden  und  sei  zu  belangen,  haben  sich  hauptsächlich  auf  gewisse
Stellen  der  röm.  Rechtsquellen  berufen,  in  denen  von  der  Haftung  der
Municipalbehörden  und  besonders  der  Dekurianenkollegien  die  Rede  ist.
Hiebei  wurde  übersehen,  daß  die  Stellung  dieser  Kollegien  auf's  engste
mit  der  römischen  Städte=  und  Staatsverfassung  zusammenhing,  sowie  daß
denselben  Vermögensfähigkeit  beigelegt  war,  während  die  Organisation  der
heutigen  staatlichen  Behörden  eine  ganz  andere  ist.  Abgesehen  hievon  fehlt
es  in  den  römischen  Rechtsquellen  an  einschlägigen  Spezialbestimmungen.
Hienach  können  nur  allgemeine  Grundsätze  als  entscheidend  erachtet  werden.
Diese  führen  mit  Nothwendigkeit  dahin,  daß  Klagen,  welche  dem  Gebiete
des  Privatrechts  angehören,  wofern  nicht  bestimmte  Spezialgesetze  die
Klage  gegen  ein  Kollegium,  etwa  als  Vertreter  des  Staates  zulassen  oder
vorschreiben,  nur  gegen  die  Mitglieder  des  betreffenden  Kollegiums  erhoben
werden  können.  Jusbesondere  gilt  dies,  wenn,  wie  bei  der  Syndikatsklage,
die  Voraussetzung  des  Anspruches  ein  Verschulden  des  zu  Belangenden
bildet.  Wegen  Verschuldens  kann  nur  in  Anspruch  genommen  werden  derjenige,
  welchem  ein  Verschulden  imputirt  werden  kann,  also  eine  physische
Person  oder  auch  eine  juristische  Person,  diese  aber  nur  dann,  wenn  sie
in  concreio  für  das  Verschulden  ihrer  Vertreter  zu  haften  hat,  und  diese
Vertreter  sind  eben  physische  Personen.  Staatliche  Behörden  oder  Beamtenkollegien
  sind  aber  nach  heutiger  Verfassung  keine  juristische  Personen  oder
Korporationen,  nicht  selbständige  Rechtssubjekte  oder  Vereine  mit  Ver
mögensfähigkeit.  Hieraus  folgt,  daß  nur  die  Mitglieder  des  Kollegiums
verklagt  werden  können.  Dies  ist  heutzutage  auch  die  herrschende  Ansicht
für  das  gem.  Recht  (Windscheid,  Pand.  Bd.  2  §  471  Anm.  1  a.  E.,
8  145  Anm.  7,  8;  Sintenis,  Civilrecht,  2.  Aufl.  §  125  Anm.  39:
Haffner,  über  die  civilrechtliche  Verantwortlichkeit  der  Richter  S.  69  jg.;
Schwarze,  in  der  Zeitschr.  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  zunächst
für  Sachsen,  Neue  Folge,  Bd.  18  Seite  193  ff.;  vergl.  Seuffert's  Archiv,
Bd.  5  Nr.  298,  Bd.  11  Nr.  252,  Bd.  14  Nr.  140).  Bemerkenswerth  ist,  daß
auch  nach  dem  preußischen  Rechte,  in  dem  (Pr.  LR.  Thl.  II  Tit.  10  88  127  ff.)
die  Haftung  für  Geschäfte  der  Kollegien  besonders  geregelt  ist,  die  Klage
eben  auch  nur  gegen  die  einzelnen  Mitglieder  gerichtet  werden  kann,  sowie,
daß  das  BGB.  §§  839  ff.  auf  dem  gleichen  Standpunkte  steht  (s.  Mot.
Bd.  2  S.  826  zu  §  736  des  Entw.  I).  Einem  Beamtenkollegium  als
solchem  fehlt  hienach  auch  (auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts)  die  Partei