Reichsgericht  Straffachen  .  15

fähigkeit,  d.  h.  die  aus  der  Rechtssubjektivität  fließende  Fähigkeit,  Rechte
und  rechtliche  Verpflichtungen  zu  haben,  aktiv  und  passiv  Subjekt  eines
Rechtsstreites  zu  sein  (vergl.  Gaupp,  Komm.  zur  CPO.,  3.  Aufl.  Bd.  1
S.  122  ff.  und  Entsch.  des  RG.  Bd.  12  S.  398  ff.).  Diese  Fähigkeit
bestimmt  sich  eben  nach  bürgerlichem  Rechte.  Im  gemeinen  Rechte  sind
aber  Beamtenkollegien  nicht  als  Träger  der  Rechtssubjektivität  anzuerkennen.
Es  fehlt  ihnen  deshalb  auch  die  Prozeßfähigkeit  (CPO.  §  50),  und  von
einer  gesetzlichen  Vertretung  der  Kollegien  im  Prozesse  (die  auch  nach
bürgerlichem  Rechte  zu  beurtheilen  wäre),  kann  nicht  die  Rede  sein,
weil  sie  nicht  parteifähig  sind.  VI.  Civilsenat  1699.  Urtheil  vom
23.  März  1899.
B.  Reichsgericht  (Straflachen).
Strafrecht;  Strafprozeß.

Ein  im  Geschäfte  seines  Prinzipals  als  Verkäufer  angestellter
  Handlungslehrling  begeht  Untreue,  wenn  er  Waaren
unter  dem  bestimmten  Preise  abgiebt.

Der  Beschwerdeführer  ist  wegen  Anstiftung  des  Mitangeklagten  K.
zur  Untreue  verurtheilt  worden.  Dieser  ist  nach  der  Feststellung  in  den
Urtheilsgründen  Lehrling  bei  dem  Spezereiwaarenhändler  F.  gewesen  und
hatte  im  Laden  die  Kunden  zu  bedienen.  Auf  Anstiften  des  Beschwerdeführers
  hat  er  diese  Stellung  benutzt,  um  letzterem  Sachen  aus  dem  Laden
ohne  Bezahlung  oder  für  einen  geringeren  Preis  zu  verabfolgen.  Die
Revision  macht  nun  geltend,  die  Handlung  des  K.  mache  vielleicht  eine
Unterschlagung,  jedenfalls  aber  nicht  eine  Untreue  aus,  da  ein  Handelslehrling
  nicht  als  Bevollmächtigter  angesehen  werden  könne.  Diese  Ausführung
  ist  jedoch  rechtsirrthümlich.  Die  Handlungslehrlinge,  die  im  Allgemeinen
  zu  den  Handlungsgehülfen  zählen  HGB.  Art.  57,  n  Nr  §59)gehorennachArtoAAbsZHGVzudcns«
  soweit  sie
von  dem  Prinzipal  zu  Rechtsgeschäften  i  in  dessen  –  beauftragt
worden.  Da  der  Mitangeklagte  K.  in  dem  Laden  seines  Prinzipals  als  Verkäufer
angestellt  gewesen  ist,  ist  er  nach  Art.  50,  n.  Nr.  5  56  HGB.  Bevollmächtigter
bezüglich  aller  Verkäufe  gewesen,  die  in  einem  derartigen  Laden  gewöhnlich
geschehen.  Deswegen  hat  die  Verabfolgung  von  Waaren  gegen  einen
geringeren  als  den  vom  Geschäftsherrn  dem  Verkäufer  bestimmten  Preis
ohne  Rechtsirrthum  als  Untreue  aufgefaßt  werden  können.  Das  Urtheil
d.  IV.  Strafs.  v.  4.  Feb.  1896  (Entsch.  Bd.  28  S.  155),  aus  dem  die
Reichsanwaltschaft  Bedenken  gegen  das  angefochtene  Urtheil  entnimmt,  geht
insoweit  nicht  von  einer  abweichenden  Rechtsauffassung  aus.  Denn  es
betrifft  Fälle,  wo  die  Verfügungen  des  zu  Verkäufen  ermächtigten  Handlungslehrlings
  als  Schenkungen,  nicht  als  Verkäufe  angesehen  sind.  Die
Beschwerde  der  Revision  über  die  Anwendung  des  §  266  Nr.  2  StGB.