16  Rechtsprechung.

ist  hienach  nicht  begründet.  Ob  die  Verabfolgung  von  Waaren  ohne
Entgelt,  die  nach  den  Urtheilsgründen  ebenfalls  erwiesen  ist,  einen  mit
der  Untreue  real  konkurrirenden  Diebstahl  ausmachen  würde,  kann  unerörtert
  bleiben,  nachdem  die  Staatsanwaltschaft  ein  selbständiges  Rechtsmittel
nicht  eingelegt  hat.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom  6.  April  1899.

Der  Begriff  des  „Unzüchtigen"  i.  S.  des  §  184  StGB.  ist
kein  absolut  feststehender,  sondern  bestimmt  sich  nach  den
Umständen.  Geschlechtlicher  Reiz.

Nach  der  Feststellung  in  den  Gründen  des  angefochtenen  Urtheils
sind  auf  den  im  Schaufenster  des  Angeklagten  ausgestellten  Postkarten
weibliche  Personen  abgebildet,  die  entweder  nur  theilweise  oder  mit  einem
eng  anliegenden  Trikot  bekleidet  sind.  Von  der  deswegen  erhobenen  Anklage
  des  Vergehens  gegen  §  184  StGB.  ist  der  Angeklagte  freigesprochen.

Die  Strafkammer  führt  aus:  Abbildungen  seien  nur  dann  als  unzichtig
anzusehen,  wenn  sie  geeignet  seien,  das  Scham=  und  Sittlichkeitsgefühl  in
geschlechtlicher  Beziehung  gröblich  zu  verletzen  und  auf  den  Beschauer  einen
geschlechtlichen  Reiz  auszu1uben.  Das  Vorliegen  dieser  Voraussetzungen
wird  verneint.  Die  Annahme,  daß  die  Bilder  nach  der  angegebenen
Richtung  nicht  verletzend  wirkten,  wird  auf  die  Erwägung  gestützt,  es  liege
kein  Grund  vor,  warum  sie  diese  Wirkung  mehr  haben  sollten,  als  die
Nuditäten  in  den,  dem  Publikum  ohne  Auswahl  offenstehenden  Galerien
oder  die  Statuen  auf  der  Berliner  Schloßbrücke.  Diese  Begründung
wird  von  der  Revision  mit  Recht  als  irrthümlich  beanstandet.  In  ihr
tritt  die  Auffassung  zu  Tage,  daß,  was  auf  dem  Gebiete  der  Kunst  nicht
anstößig  sei,  nothwendig  auch  auf  anderen  Gebieten  des  Lebens  nicht
Anstoß  geben,  Scham  und  Sitte  nicht  verletzen  könne.  Damit  wird  verkannt,
  daß,  „unzüchtig"“  im  strafrechtlichen  Sinne  nicht  ein  absoluter
Begriff  und  dergestalt  unabhängig  von  den  begleitenden  Umständen  ist,
daß  eine  Sache  oder  Handlung  stets  entweder  als  unzüchtig  zu  gelten
hat  oder  diese  Eigenschaft  überhaupt  nicht  hat.  Im  Gegentheil  ist  es
aber  ein  relativer  Begriff.  Ob  eine  Abbildung  als  unzüchtig  anzusehen
ist,  wird  stets  unter  Rücksichtnahme  auf  den  Gegenstand  der  Darstellung,
den  Zweck,  der  mit  ihr  verfolgt  wird,  oder  den  Reiz,  durch  den  sie  anlocken
  soll,  zu  prüfen  sein  und  dabei  ist  auch  der  Ort  der  Ausstellung
von  besonderer  Erheblichkeit  (ugl.  Entsch.  Bd.  30  S.  378).  Gegen  die
Urtheilsgründe  besteht  aber  noch  ein  weiteres  Bedenken.  Die  Strafkammer
geht  nach  ihrer  oben  wiedergegebenen  Begriffsbestimmung  davon  aus,  eine
Abbildung  müsse,  um  als  unzüchtig  zu  gelten,  zugleich  auf  den  Beschauer
einen  geschlechtlichen  Reiz  ausüben.  Dieser  Zusatz  ruft  den  Zweifel  hervor,
ob  nicht  die  Strafkammer  den  Begriff  „unzüchtig“  zu  eng  auffaßt;  denn
durch  ihn  schließt  sie  anscheinend  die  Fälle  aus,  wo  wegen  der  Persönlich-