Reichsgericht  (Strafsachen).  17

keit  der  Beschauer  oder  wegen  der  besonderen  Gemeinheit  der  Abbildung
durch  sie  nicht  solcher  Reiz,  sondern  lediglich  Abschen  und  Scham  hervorgerufen
  wird.  Es  kommt  aber  überhaupt  nicht  darauf  an,  daß  jener
Reiz  thatsächlich  bewirkt  wird,  sondern  ob  der  Angeklagte  auf  dessen
Erregung  abzielte.  Die  Erheblichkeit  des  mit  dem  Ausbieten  der  Abbildungen
  verfolgten  Zwecks  ist  bereits  oben  hervorgehoben  und  das  Reichsgericht
  hat  schon  früher  im  gleichen  Sinne  sich  ausgesprochen  (Entsch.
Bd.  21  S.  306).  Bei  der  Prüfung  der  Sache  nach  dieser  Richtung
hin  wird  dann  freilich  nicht  außer  Acht  zu  lassen  sein,  daß  der  vom
Angeklagten  verfolgte  Zweck,  einen  unzüchtigen  Reiz  auszuüben,  für  sich
allein  nicht  ausschlaggebend  ist  (ogl.  Entsch.  Bd.  24  S.  365).  lI.  Strafsenat.
  Urtheil  vom  13.  April  1899.

Der  Veranstalter  einer  Lotterie  wird  von  der  strafrechtlichen
  Verantwortlichkeit  nach  §  286  StGB.  nicht  dadurch
frei,  daß  er  einem  Dritten  durch  Vertrag  mit  diesem  einzelne
der  mit  der  Verloosung  verbundenen  Rechte  und  Verpflicht
ungen  überträgt.

Die  Frage,  ob  der  Angeklagte  der  Veranstalter  der  Lotterie  gewesen
ist,  deren  Loose  er  vertrieben  haben  soll,  ist  von  der  Strafkammer  verneint,
  weil  den  Looskäufern  gegenüber  und  in  dem  Spielplan  nicht  er,
sondern  das  auf  den  Loosen  genannte  Komité  als  Veranstalter  der  Lotterie
aufgetreten  sei.  Die  Revision  hält  das  für  rechtsirrthümlich.  Deun
dadurch,  daß  der  Angeklagte  nach  einem  mit  dem  Komité  abgeschlossenen
Vertrage  alles  übernommen  habe,  was  zur  äußeren  Veranstaltung  einer
Lotterie  gehöre,  sei  er  deren  Veranstalter  geworden.  Dieser  Vertrag  hat
nach  der  Feststellung  in  den  Urtheilsgründen  folgenden  Inhalt  gehabt.
Der  Angeklagte  hat  vor  dem  Zeitpunkt,  wo  mit  dem  Ausbieten  der  Loose
begonnen  ist,  sämmtliche  Loose  vom  Komité  gegen  eine  Pauschsumme  über
nommen,  auch  sich  diesem  gegenüber  verpflichtet,  den  Gewinnern  die  plan
mäßigen  Gewinne  zu  gewähren;  dafür  ist  ihm  die  Befugniß  übertragen,
die  Loose  für  eigene  Rechnung,  nur  unter  Einhaltung  des  planmäßigen
Preises,  zu  vertreiben.  Hienach  ist  die  Behauptung  der  Revision,  der
Angeklagte  habe  alles  übernommen,  was  zur  ußeren  Veranstaltung  einer
Lotterie  gehöre,  insofern  thatsächlich  ungenau,  als  nicht  festgestellt  ist,  daß
der  Vertrag  dem  Angeklagten  auch  die  Ziehung  der  Gewinnloose  übertragen
hat.  Ihre  Ausführung  ist  aber  auch  rechtlich  unzutreffend.  Eine  Lotterie
veranstaltet,  wer  sich  erbietet,  gegen  Empfangnahme  des  Entgelts  für  die
Loose,  des  Einsatzes,  für  die  Abnehmer  der  letzteren  die  plaumäßige
Gewinnziehung  durchzuführen  und  die  Gewinne  den  Inhabern  der  gezogenen
Loose  auszuliefern  (Entsch.  Bd.  9  S.  201).  Die  Person  des  Veranstalters
ergiebt  sich  also  aus  dem  Inhalt  des  Lotterievertrags,  dessen.  Abschluß  dem