18  Rechtsprechung.

Publikum  unter  Darlegung  des  Spielplanes  angeboten  und  durch  den  Kauf
der  Loose  vollzogen  wird.  Wer  das  von  den  Abnehmern  der  Loose  angenommene
  Anerbieten  gemacht  hat,  ist  der  Träger  der  Rechte  und  Ver—
bindlichkeiten,  die  aus  dem  Lotterievertrage  für  den  Veranstalter  entspringen.
Er  ist  es  auch,  dem  die  für  eine  öffentliche  Lotterie  erforderliche  obrigkeitliche
  Erlaubniß  ertheilt  wird.  Der  Bestand  der  dadurch  begründeten  Rechte
und  Pflichten  wird  nicht  geändert,  wenn  der  Veranstalter  der  Lotterie  durch
Vertrag  mit  einem  Dritten,  diesem  den  Vertrieb  der  Loose  überträgt,  auch
nicht,  wenn,  wie  hier,  zugleich  durch  diesen  Vertrag  der  Dritte  gegen
Entgelt  die  mit  der  Verlosung  für  den  Unternehmer  verbundene  Verlustgefahr
  übernimmt.  Denn  dieser  Vertrag  hat  jedenfalls  in  dem  hier  vorliegenden
  Falle,  wo  er  nach  außenhin  nicht  bekannt  gegeben  ist,  ausschließlich
für  die  beiden  Vertragschließenden  rechtliche  Wirkungen  haben  können.
Der  Angeklagte  ist  durch  den  Vertrag  mit  dem  Komitée  in  kein  unmittelbares
  Rechtsverhältniß  zu  den  Loosnehmern  getreten  und  dadurch  wird  es
ausgeschlossen,  daß  er  durch  ihn  an  die  Stelle  des  Komité  als  Veranstalter
der  Lotterie  getreten  ist.  Das  Urtheil  des  lI.  Strass.  des  RG.  vom  31.  Mai
1895,  Rep.  1891/95,  nimmt  nicht  einen  abweichenden  Standpunkt  ein.
Der  damalige  Angeklagte  hatte  zwar  ebenfalls  von  dem  Verein,  dem  die
Erlaubniß  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Verlosung  von  Gold=  und
Silbersachen  ertheilt  war,  die  sämmtlichen  Loose  auf  ähnliche  Bedingungen,
wie  der  jetzige  Angeklagte,  fest  übernommen.  Aber  bei  dem  Verkauf  der
Loose  ist  abweichend  verfahren  worden.  Damals  hatte  der  Angeklagte
durch  die  von  ihm  veröffentlichten  Prospekte  und  durch  einen  Aufdruck  auf
den  Loosen  sich  zugleich  den  Loosnehmern  gegenüber  verpflichtet,  die  ihnen
als  Gewinne  zufallenden  Gold=  und  Silbersachen  gegen  eine  näher  bestimmte
Geldzahlung  ihnen  abzunehmen.  In  dieser  Umwandlung  der  Verlosung
von  Gold=  und  Silbersachen  in  eine  Geldlotterie  hatte  bie  Strafkammer
die  Veranstaltung  einer  nicht  genehmigten  neuen  Lotterie  gefunden  und
diese  Auffassung  ist  durch  das  bezeichnete  Urtheil  des  II.  Strafs.  (in  Uebereinstimmung
  mit  früheren  Urtheilen  des  RG.,  vgl.  Entsch.  Bd.  28  S.  236
und  die  dortigen  Nachw.)  für  nicht  rechtsirrig  erklärt.  Ausschlaggebend
für  die  Auffassung  des  damaligen  Angeklagten  als  Veranstalters  der  Lotterie
ist  also  nicht  der  Vertrag  mit  dem  Verein  gewesen,  sondern  die  Anerbietungen,
  die  er  beim  Vertriebe  der  Loose  dem  Publikum  gemacht  hatte
und  die  ein  unmittelbares  Vertragsverhältniß  zwischen  ihm  und  den  Loosnehmern
  zu  begründen  geeignet  waren.  lI.  Strafsenat.  Urtheil  vom
23.  März  1899.

Die  Frage,  ob  die  dem  Angeklagten  zur  Last  liegende  That
mit  einer  bereits  früher  rechtskräftig  abgeurtheilten  eine  und