Reichsgericht  (Strafsachen).  19

dieselbe  sei,  ist  im  schwurgerichtlichen  Verfahren  durch  die  Geschworenen
  zu  entscheiden.  Wirkung  des  früheren  Urtheils.

Nachdem  der  Angeklagte  durch  Urtheil  des  Schwurgerichts  vom
29.  Juni  1898  auf  Grund  der  Feststellung,  daß  er  zu  H.  im  Jahre
1898  inländisches  Papiergeld  nachgemacht  habe,  um  es  als  echtes  Geld
zu  gebrauchen,  rechtskräftig  zu  Strafe  verurtheilt  war,  ist  gegen  ihn  das
jetzige  Verfahren  eingeleitet,  in  dem  er  durch  den  Eröffnungsbeschluß  be
schuldigt  ist,  zu  H.  im  Jahre  1895  inländisches  Papiergeld  nachgemacht
zu  haben,  um  es  als  echtes  Geld  zu  gebrauchen.  In  der  Hauptverhandlung
  hat  der  Vertheidiger  die  Stellung  einer  Hülfs=  oder  Nebenfrage  des
Inhalts  beantragt,  ob  die  jetzt  dem  Angeklagten  zur  Last  gelegte  That  eine
und  dieselbe  sei,  wie  die,  derentwegen  das  Urtheil  vom  29.  Juni  1898  gegen
ihn  ergangen  sei.  Der  Antrag  ist  vom  Gericht  durch  Beschluß  mit  der
Begründung  abgelehnt  worden,  daß  die  Entscheidung  darüber,  ob  die
Strafklage  verbraucht  sei,  nicht  den  Geschworenen,  sondern  dem  Gericht
zustehe.  In  dem  angefochtenen  Urtheil  ist  dann  näher  dargelegt,  weshalb
nicht  angenommen  sei,  daß  die  jetzige  und  die  frühere  abgeurtheilte  That
nur  unselbständige  Ausführungshandlungen  einer  einheitlichen,  fortgesetzten
That  seien.  Die  Revision  sieht  in  der  Ablehnung  der  beantragten  Frage
eine  Verletzung  der  Grundsätze  über  das  Verfahren.  Darin  muß  ihr  auch
beigetreten  werden.

In  dem  Verfahren  vor  den  Schwurgerichten  sind  nach  §  81  GVG.
die  Geschworenen  zur  Entscheidung  der  Schuldfrage  berufen.  Was  dazu
gehört,  ist  in  der  StPO.  nicht  ausdrücklich  ausgesprochen.  Aus  den  verschiedenen
  Vorschriften  über  die  Erledigung  der  Schuldfrage  (vgl.  z.  B.
§*  198  GVG.,  §  262  St  PO.)  geht  aber  klar  hervor,  daß  (abgesehen  von
ausdrücklich  angeordneten  Ausnahmen,  §  262  Abs.  3)  darnnter  die  Frage
nach  den  für  die  Anwendung  des  materiellen  Strafrechts  erheblichen  thatsächlichen
  Merkmalen  der  Handlung  des  Angeklagten  zu  verstehen  ist.
Die  Geschworenen  haben  also  auch  darüber  zu  entscheiden,  ob  mehrere
selbständige  Handlungen  vorliegen,  die  in  Realkonkurrenz  zu  einander
stehen  und  zur  Anwendung  des  §  74  StGB.  führen,  oder  nur  eine
Handlung,  sei  es,  daß  diese  nur  einmal  ein  Strafgesetz  verletzt,  oder  zugleich
  mehrere  Strafgesetze  (6  73  StGB.),  sei  es,  daß  eine  in  mehrere
Ausführungshandlungen  zerfallende  fortgesetzte  Handlung  vorliegt.  In
allen  Fällen  haben  die  Geschworenen  innerhalb  der  durch  §  263  St  P.
gezogenen  Grenze  dem  Gericht  die  thatsächliche  Unterlage  für  die  Anwendung
  des  Gesetzes  zu  geben.  Die  Nothwendigkeit,  die  Entscheidung  der
Geschworenen  über  die  Thatbestandsmerkmale  einzuholen,  wird  nicht,  wie
das  Gericht  angenommen  hat,  dadurch  beseitigt,  daß  wegen  der  besonderen
Lage  des  Falles  die  thatsächliche  Feststellung  die  Umterlage  für  einen